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Großhandelsvergütung sinkt später

Versorgung der Vertragsarztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen: Das ändert sich für den Großhandel

ks | Der pharmazeutische Großhandel wird drei Wochen länger als zunächst geplant eine höhere Vergütung für seine Leistungen erhalten, die ihm im Zusammenhang mit der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen an Apotheken entstehen. Die Coronavirus-Impfverordnung wurde entsprechend geändert. Neu in puncto Großhandel ist zudem: Seit dieser Woche können Apotheken, deren Hauptlieferant AEP ist, dort auch COVID-19-Vakzine bestellen.

Die Impfverordnung sah zunächst vor, dass Großhändler bis zum Ablauf des 9. Mai 2021 eine Vergütung von 9,65 Euro zzgl. USt. je abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche und von 11,55 Euro zzgl. USt je abgegebener ­ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche erhalten. Danach sollte die Vergütung auf 6,55 Euro zzgl. USt. je Vial sinken, egal wie gekühlt der Impfstoff zu lagern und transportieren ist. Apotheken bekommen von Anfang an 6,58 Euro zzgl. USt. je Vial – allerdings ist auch hier eine Anpassung möglich, bis zum 17. Mai soll die ABDA dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitteilen, wie hoch der tatsächliche Aufwand ist.

Am 30. April sind nun Änderungen an der Impfverordnung in Kraft getreten. Mit ihnen wird u. a. die differenzierte und höhere Vergütung des Großhandels bis 30. Mai verlängert. Ab dem 31. Mai reduziert sie sich dann wie vorgesehen.

Ein weiterer Großhändler

Hiervon unabhängig gibt es bei der Impfstoffversorgung der Vertragsarztpraxen seit dieser Woche eine weitere Änderung: Apotheken, deren Hauptlieferant der in Alzenau ansässige Großhändler AEP ist, können jetzt auch bei diesem die COVID-19-Vakzine ordern. Das war zuvor nicht der Fall, weil AEP kein Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes des Pharmazeutischen Großhandels e. V. (Phagro) ist, dies aber bis vor Kurzem Voraussetzung war, um bei der Versorgung überhaupt mitmachen zu können. So sah es die „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen“ vom 1. April vor. Demnach sollten Apotheken Impfstoff gegen COVID-19 „ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des Phagro bestellen, von dem sie hauptsächlich beliefert werden“. Sollte der Hauptlieferant kein Phagro-Mitglied sein, sollte der Impfstoff ausschließlich bei dem Phagro-Unternehmen bestellt werden, von dem die Apotheke ansonsten überwiegend beliefert wird. Zum 20. April wurde bereits die Allgemeinverfügung geändert. Diese richtet sich seitdem auch an „Partnergroßhändler“ des Phagro – und ein solcher ist AEP mittlerweile. Die nötige Koordinations- und Kostenteilungsvereinbarung zwischen AEP und Phagro wurde getroffen, sodass AEP nicht länger außen vor ist. |

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