DAZ aktuell

Mehr Zeit für den Online-Medikationsplan

Änderungen im DVPMG

tmb | Neben dem aus Apothekensicht wesentlichen Makelverbot gibt es in den zahlreichen Änderungsvorschlägen der Koalitionsfraktionen für das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) weitere Aspekte mit Folgen für Apotheken, beispielsweise beim Online-Medikationsplan.

Die Frist zur Übertragung der Daten von der elektronischen Gesundheits­karte in Online-Anwendungen soll um sechs Monate auf den 1. Juli 2023 verlängert werden. Die Versicherten sollen ihre elektronische Gesundheitskarte sogar noch bis zum 1. Juli 2024 als Datenträger für den Medikationsplan, die Notfalldaten und Hinweise zu persönlichen Erklärungen nutzen können, also 18 Monate länger als bisher vorgesehen. Damit können diese Daten auch ohne Smartphone und in Situationen ohne Internetzugang abgerufen werden. Ab Anfang 2023 sollen die Versichertenstammdaten auf der Karte jedoch nicht mehr aktualisiert werden, um doppelten Aufwand bei der Datenpflege zu vermeiden. Die gematik soll weiterhin bis zum 31. Oktober 2021 die Voraussetzungen für den E-Medikationsplan als Online-Anwendung schaffen. Außerdem soll die ­gematik das Verfahren für genehmigungspflichtige Verordnungen so erweitern, dass damit auch Verordnungen für Cannabis-haltige Arzneimittel oder für Einzelimporte von Arzneimitteln bearbeitet werden können.

Weitere Änderungen an dem Gesetzentwurf beziehen sich unter anderem auf die Telemedizin. Videosprechstunden sollen auf 30 Prozent des Sprechstundenangebotes eines Arztes beschränkt sein, aber die Selbstverwaltung soll befristete Abweichungen zulassen können. Außerdem soll die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine ausschließliche Fernbehandlung begrenzt werden. Die festgestellte Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll auf drei Kalendertage begrenzt werden, und es soll keine Folgefeststellung zulässig sein. |

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