DAZ aktuell

Ab dem 20. Oktober Erstattung beantragen

Nicht abgefragter Grippeimpfstoff der Saison 2020/2021

jb/ral | Als zum Jahresende 2020 die Nachfrage zurückging, blieben Grippeimpfstoffe im Wert von vielen Millionen Euro in den Apotheken liegen – und noch bis vor Kurzem musste man befürchten, auf den Kosten sitzenzubleiben. Am 4. Oktober 2021 wurde jedoch die „Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin ist geregelt, dass und wie Apotheken das Geld für nicht genutzte Grippeimpfstoffe zurückbekommen. Die Abwicklung übernimmt der NNF, ab 20. Oktober kann der Antrag gestellt werden.

Erst zu wenig Grippeimpfstoff, dann zu viel und am Ende blieb er in den Apotheken liegen. So verlief die Grippeimpfstoffversorgung in der Saison 2020/2021. Der Hintergrund ist bekannt: Das Bundesministerium für Gesundheit hatte zusätzliche Grippeimpfstoffdosen beschafft, die neben den bereits von Apotheken bestellten in den regulären Vertriebsweg gespeist wurden. Man wollte vermeiden, dass die Corona-Pandemie mit einer Grippewelle zusammentrifft und setzte auf möglichst viele Influenza-Impfungen. Die Strategie ging nicht auf, letztendlich war viel zu viel Grippeimpfstoff in den Apotheken vorhanden. Allein im Bezirk Nordrhein waren es einer Umfrage des dortigen Apothekerverbandes zufolge mehr als 100.000 Impfdosen im Wert von rund 1,2 Millionen Euro.

Die Apotheken mussten lange bangen, ob sie auf ihren Beschaffungs- und Entsorgungskosten sitzenbleiben sollten. Doch Ende August erschien dann der Referentenentwurf für eine Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe („Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung“). Am 4. Oktober wurde die Verordnung schließlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wie bereits im Entwurf angekündigt, sollen 16 Millionen Euro für die Rückerstattung für Apotheken zur Verfügung stehen, denen Kosten für die Beschaffung nicht abgegebener Impfdosen in der Impfsaison 2020/2021 entstanden sind.

Abwicklung erfolgt über den NNF

Meldung und Rückerstattung werden den Apothekerverbänden zufolge über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) erfolgen. Des Weiteren haben die Verbände ihre Mitglieder über das Verfahren informiert: Ab dem 20. Oktober 2021 können die Apotheken Meldungen vornehmen. Dazu haben sie sechs Wochen Zeit. Die Meldefrist endet am 30. November 2021 um 24:00 Uhr (Eingang beim NNF). Nach Ablauf der Meldefrist besteht demnach kein Anspruch mehr auf Rückerstattung. Weiter weisen die Verbände darauf hin, dass die Meldungen nur über das Portal des NNF erfolgen sollen. Apotheken, die noch nicht im Portal registriert sind, müssten jedoch mit einer Registrierungszeit von circa zehn Tagen rechnen. Auf die Vorteilhaftigkeit einer Anmeldung beim Portal seien sie erst kürzlich vom NNF schriftlich hingewiesen worden, heißt es von den Verbänden.

Alternativ geht es im Notfall aber auch per Formblatt (kein Fax oder E-Mail). Das Formblatt wird während der Meldefrist unter www.dav-notdienstfonds.de/service/aktuelles abrufbar sein. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass formlose Anträge nicht bearbeitet werden können.

Die Unterlagen und Nachweise müssen bis Ende 2024 aufgehoben werden. Die öffentliche Bekanntmachung zur Erstattung finden Sie in DAZ 2021, Nr. 40, S. 78. |

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