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DAZ aktuell
Forderungen zum Schutz der Vor-Ort-Apotheke
Resolution der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschland (APD) e. V.
Abholfächer nicht außerhalb der Raumeinheit der Apotheke
Abholfächer müssen sich in den Betriebsräumen der Apotheke nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO befinden. Ein Betrieb außerhalb der Raumeinheit der Apotheke ist nicht möglich, auch nicht mit den Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 ApBetrO und auch nicht mit einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoG. Sämtliche Lagerungsbedingungen der ApBetrO sowie anderer Rechtsvorschriften (z. B. BtM-Recht) gelten uneingeschränkt auch für die Abholfächer.
Eine Bestückung dieser Abholfächer muss aus den Räumen der Apotheke erfolgen und ist nur durch pharmazeutisches Personal möglich. Eine Anbindung an einen Kommissionierautomaten mit direktem Zugriff auf das Warenlager ist nicht zulässig. Die für die Abholfächer vorgesehenen Arzneimittel sind nach § 17 Abs. 1b ApBetrO vor Bestückung der Abholfächer oder vor der Einlagerung im Kommissionierautomaten vom pharmazeutischen Personal dieser Apotheke getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Patienten zu versehen.
Die Bestückung darf nur nach Eingang der Bestellung in dieser Apotheke und ggf. Prüfung der Verschreibung im Original sowie der Gewährleistung der Beratung durch diese Apotheke – auch auf dem Wege der Telekommunikation – erfolgen.
PTA dürfen nur unter Aufsicht arbeiten
Die PTA darf nach Auffassung der APD in allen, einschließlich externen, Betriebsräumen der Apotheke nur unter der Aufsicht eines persönlich anwesenden Apothekers arbeiten.
Eine Vertretung des Apothekenleiters durch eine PTA ist unter keinen Voraussetzungen zulässig.
Impfungen in Apotheken nur in getrenntem Raum
Es ist ein abgetrennter, für diesen Zweck geeigneter und von der Betriebserlaubnis erfasster Raum erforderlich, der – sofern nicht direkt durch die Offizin – ohne Betreten anderer Betriebsräume erreichbar ist.
Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein. § 4a ApBetrO gilt entsprechend.
Die Durchführung der Impfung ist ausschließlich durch geschulte Apotheker dieser Apotheke zulässig. Notfallmaßnahmen müssen jederzeit möglich sein und Notfallmedikamente (Adrenalinkit) sind vorrätig zu halten.
Pharmazeutische Dienstleistungen
Nach Auffassung der APD müssen pharmazeutische Dienstleistungen durch das Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden. Ergänzend hierzu müssen pharmazeutische Dienstleistungen, die gleichzeitig als pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne von § 1a Abs. 3 ApBetrO eingestuft werden können, vom pharmazeutischen Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden. |
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