DAZ aktuell

Einfache Krankschreibung

G-BA zu Videosprechstunden

ral | Bereits seit Oktober 2020 können Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit auch mittels Videosprechstunde feststellen – bislang allerdings nur bei Patienten, die sie bereits kennen. Künftig soll dies auch für Patienten gelten, die neu in der Arztpraxis sind.
Foto: agenturfotografin/AdobeStock

Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19. November gefasst. Unterschiede gibt es bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis bislang unbekannte Patienten ist die Krankschreibung bis zu drei Kalendertage möglich, für bekannte Patienten für bis zu sieben Kalendertage. Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprech­stunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Und eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Auch besteht kein Anspruch auf Krankschreibung per Videosprechstunde. Unabhängig vom aktuell getroffenen Beschluss gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine ein­malige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere sieben Kalendertage erfolgen. |

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