Gesundheitspolitik

Impfanspruch auch für Geflüchtete

Im Interesse aller: Vollständiger Impfschutz mit in der EU zugelassenen Vakzinen

ks | Immer mehr Menschen flüchten aus der Ukraine – auch nach Deutschland. Aber wie steht es eigentlich um ihren COVID-19-Impfstatus? Und können sich die Geflüchteten hierzulande unkompliziert impfen lassen – z. B. in der Apotheke?

Wie die Apothekerkammer Berlin vergangene Woche mit Verweis auf das Bundesgesundheitsministerium informierte, dürfen Apotheken, die sich an der Impfkampagne beteiligen, auch aus der Ukraine Geflohene gegen COVID-19 impfen. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten sei ebenfalls gestattet. In diesen Fällen seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-Impfverordnung („gewöhnlicher Aufenthalt“) bzw. Nr. 3 („Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften“) regelmäßig gegeben. Wer bereits in der Ukraine einen Impfnachweis erhalten habe, benötige keinen neuen. Die digitalen Zertifikate seien nach EU-Regeln grundsätzlich gleichwertig.

Mittlerweile haben die EU-Innenminister entschieden, die „Richtlinie über vorübergehenden Schutz“ zu aktivieren, um den Kriegsflüchtlingen sofortigen Schutz in der EU zu gewähren. Diese werden damit eine gewisse Zeit bleiben können. Wie die Kammer Berlin weiter ausführt, sei im Interesse der Allgemeinheit, dass nicht oder nicht vollständig oder mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpfte Geflüchtete einen Anspruch auf die COVID-19-Impfung haben.

Am 7. März wollen sich laut der Nachrichtenagentur dpa die Gesundheitsminister der Länder mit dem Impfstatus der Flüchtenden befassen. Hintergrund sei die deutlich niedrigere Impfquote in der Ukraine. Dem Vernehmen nach sollen dort nur rund 35 Prozent mit einem in der EU zuge­lassenen Impfstoff vollständig geimpft worden sein. Rund 30 Prozent sollen den in der EU nicht zugelassenen chinesischen Impfstoff Sinovac erhalten haben. |

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