Gesundheitspolitik

Maskenpflicht ade?

Einzelhandel kann sich auf Hausrecht berufen

ks | Die jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten seit einer Woche. Anders als von vielen propagiert oder befürchtet, änderte sich zunächst nur wenig bis nichts – auch für Apotheken: Alle Bundesländer machen von einer Übergangs­regelung Gebrauch, sodass ihre bisherigen Schutzmaßnahmen noch bis Anfang April Bestand haben. Was heißt das für das Maskentragen in der Apotheke?

Nach den neuen Regeln des Infek­tionsschutzgesetzes gibt es nur noch zwei Basismaßnahmen, die unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen bundesweit durch die Landesregierungen per Verordnung umgesetzt werden können: die Maskenpflicht in medizinischen und Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und im ÖPNV sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in bestimmten Einrichtungen, Schulen und Kitas. Weitergehende Maßnahmen, etwa eine Maskenpflicht im Einzelhandel oder die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, können in sogenannten Hotspots angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament in einer bestimmten und konkret benannten Gebietskörperschaft die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen festgestellt hat. Damit den Ländern Zeit bleibt, aktiv zu werden, gibt es eine Übergangsregelung. Bis zum 2. April 2022 können sie bisherige Schutzmaßnahmen weiter anwenden, sofern sie auch vom neuen Regelungskatalog umfasst sind. Davon machen alle Länder Gebrauch – wenn auch nicht immer genau bis zum 2. April.

Was heißt das nun für das Maskentragen in Apotheken? Sie müssen ab April im Blick behalten, ob sie in einem „Hotspot“ gelegen sind und welche Regeln gelten. Sofern keine anderslautende Hotspot-Regelung greift, gibt es grundsätzlich keine Maskenpflicht im Einzelhandel mehr. Die ABDA hatte im Gesetz­gebungsverfahren angeregt, in die Basismaßnahme zur Maskenpflicht auch Apotheken einzubeziehen – doch während Arztpraxen und Rettungsdienste noch in die Neuregelung aufgenommen wurden, blieben Apotheken außen vor. Allerdings haben Apotheken weiterhin die Möglichkeit, von ihren Kunden das Tragen einer Maske zu verlangen. Die Inhaber können sich dabei auf ihr Hausrecht berufen. Um dem Kontrahierungszwang gerecht zu werden, sollte aber gegebenenfalls durch die Notdienstklappe beraten und abgegeben werden. Was das eigene Personal betrifft, so sieht die nunmehr geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor, dass der Arbeitgeber selbst eine Gefährdungsbeurteilung vornimmt und die Masken bereitstellt, wenn er sie für erforderlich hält.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach erklärte am vergangenen Freitag, er würde es befürworten, wenn Supermarktketten oder große Veranstalter nach Hausrecht weiterhin Maskenvorgaben für ihre Innenräume machen. Dies könne bei der derzeit hohen Zahl von Corona-Infektionen eine Ergänzung zu Schutzregeln der Länder in Hotspot-Regionen mit kritischer Lage sein. Auch wenn er Apotheken nicht explizit nannte, dürfte er dies für sie nicht anders sehen. |

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