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Gesundheitspolitik
Verlängerung für die Impfverordnung
Zahnärzte sollen auch bald impfen können / Neue Ansprüche für Geflüchtete
Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 7. April 2022 wird der Bund die Impfzentren und mobilen Impfteams über den 31. Mai 2022 hinaus bis zum Jahresende 2022 mit einem Anteil von 50 Prozent finanziell unterstützen. Um unter anderem das sicherzustellen, geht die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) in die Verlängerung. Dem Änderungsentwurf (Stand: 2. Mai 2022) zufolge soll sie nun bis zum 25. November 2022 gelten. Dieses Datum ist dem Umstand geschuldet, dass die Coronavirus-Impfverordnung nach den Vorgaben ihrer Rechtsgrundlage (§ 20i Abs. 3 SGB V) spätestens ein Jahr, nachdem der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben hat, außer Kraft tritt. Will man die Regelung weiter verlängern, müsste erst die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage angepasst werden.
Weitere Schutzimpfungen für Geflüchtete
Aufgegriffen ist zudem der Teil des MPK-Beschlusses, wonach die Impfzentren der Länder und mobile Impfteams auch andere Schutzimpfungen für schutzsuchende Geflüchtete durchführen können. Dabei handelt es sich um Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 1 seiner Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat (ausgenommen solche, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht würden). Geregelt werden soll dieser neue Anspruch in einem neuen § 1a der Verordnung. Hier soll zudem ein Anspruch auf die zweite Masernschutzimpfung für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben, normiert werden.
Überdies werden nun die Zahnarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer im Sinne von § 3 in die Verordnung aufgenommen. Die rechtliche Grundlage hierfür wurde – wie auch für die Apotheken – bereits Ende 2021 geschaffen. Doch die Umsetzung dauerte länger als bei den Pharmazeuten. Tierärzte, die eigentlich ebenfalls als Leistungserbringer vorgesehen sind, müssen sich noch weiter gedulden. Für die Durchführung von Schutzimpfungen in Zahnarztpraxen sollen dem Entwurf zufolge die entsprechenden Voraussetzungen gelten, wie sie für öffentliche Apotheken bestimmt sind – etwa hinsichtlich der ärztlichen Schulungen. Auch die Vergütung entspricht der der übrigen Leistungserbringer.
Die Regelung, die die Vergütung der Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die Leistungserbringer betrifft (§ 9 CoronaImpfV), soll ebenfalls angepasst werden. Dort soll künftig explizit von COVID-19-Impfstoffen die Rede sein und nicht mehr nur von „Impfstoffen“. Das soll klarstellen, dass hier keine der anderen neu aufgenommenen Schutzimpfungen mit gemeint sind – auf diese findet § 9 CoronaImpfV keine Anwendung.
Überdies sind Änderungen bei den Abrechnungsfristen vorgesehen.
Nun können betroffene Verbände zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Die Veröffentlichung der endgültigen Änderungen müsste zum Monatsende erfolgen, um einen fließenden Übergang zu gewährleisten. |
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