Recht

Meldepflicht zum Transparenzregister rückt näher

Apotheken-OHGs müssen „wirtschaftlich Berechtigte“ mitteilen

Während die meisten Apotheken als Einzelhandelsgeschäft durch eingetragene Kauffrauen/eingetragene Kaufmänner betrieben werden, gibt es auch Apotheken in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Für solche Apotheken-OHGs hat der Gesetzgeber Mitteilungspflichten der sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ gegenüber dem Transparenzregister vorgesehen. Da bisherige Privilegierungen zum Jahresende auslaufen, sollten die eigene Eintragungspflicht geprüft und ggf. noch notwendige Eintragungen nachgeholt werden.

Der Gesetzgeber hat das Transparenzregister zum 1. Oktober 2017 eingeführt. Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zur Verwirklichung sollen die jeweils hinter einer Gesellschaft stehenden natürlichen Personen dem Transparenzregister offengelegt werden. Die übermit­telten Informationen können auf Antrag zumindest teilweise von Dritten bzw. der Öffentlichkeit eingesehen werden. Da der Gesetz­geber nicht zwischen den Gesellschaftszwecken von OHGs unterscheidet, trifft die Eintragungspflicht Apotheken-OHGs ebenfalls, selbst wenn diese aufgrund des in § 8 ApoG verankerten Fremd­besitzverbots in der Vergangenheit kaum durch Terrorismusfinanzierung und mit Geldwäschethemen aufgefallen sind. Schon apothekenrechtlich sind die wirtschaftlich Berechtigten einer Apotheken-OHG ausschließlich deren Gesellschafter.

Wer muss Informationen mitteilen?

Der Gesetzgeber hat im Geld­wäschegesetz (GwG) festgelegt, wer dem Transparenzregister Mitteilung machen muss. Zur Mitteilung verpflichtet sind sogenannte „Vereinigungen“. Gemeint sind damit juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (z. B. GmbH, OHG und KG). Wird eine Apotheke in der Rechtsform einer OHG betrieben, ist die Apotheken-OHG bzw. sind letztlich deren Gesellschafter, also die einzelnen Apotheker, gesetzlich verpflichtet, bestimmte Angaben gegenüber dem Transparenzregister zu machen.

Was muss mitgeteilt werden?

Dem Transparenzregister sind die „wirtschaftlich Berechtigten“ einer Gesellschaft mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind vereinfacht gesagt die natürlichen Personen, in deren (wirtschaftlichen) Eigentum bzw. unter deren Kontrolle die Gesellschaft letztlich steht. Anders als eine natürliche Person ist eine juristische Person wie zum Beispiel eine GmbH nur eine auf dem Papier entstandene Person. Der Gesetzgeber will mit dem Transparenzregister jedoch erreichen, dass auch bei solchen juristischen Konstruktionen diejenigen natürlichen Personen offengelegt werden, die wirtschaftlich hinter der Gesellschaft stehen. Dem Transparenzregister ist deshalb immer eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter mitzuteilen. Zu übermitteln sind personenbezogene Daten wie Name, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z. B. die Beteiligungs­höhe). Ändern sich diese Daten, muss das dem Transparenzregister unverzüglich mitgeteilt werden.

Wie werden wirtschaftlich Berechtigte ermittelt?

Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft kann außerhalb des Apo­thekenbereichs gegebenenfalls schwierig sein. Im Apothekenbereich und aufgrund des geltenden Fremdbesitzverbotes sind die jeweiligen OHG-Gesellschafter regelmäßig auch die wirtschaftlich Berechtigten. Das GwG stellt für die Ermittlung einerseits auf die hier nicht interessierenden Kapitalanteile, andererseits auf Stimmrechte ab. Der Gesetzgeber hat im GwG bestimmte Schwellenwerte vorgesehen. Eine natürliche Person ist u. a. als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren, wenn sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Eine Apotheke wird von zwei Apothekern in der Rechtsform einer OHG betrieben. Beide sind an der Apotheken-OHG gleichmäßig beteiligt und haben außerdem gleiche Stimmrechte. In diesem Fall sind beide Apotheker als wirtschaftlich Berechtigte einzutragen, da beide mehr als 25 Prozent der Stimmrechte halten. Falls einmal keine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Stimmrechte hält und Personen auch nicht anderweitig Kon­trolle auf die Gesellschaft ausüben können, ist dem Transparenzregister ein sogenannter fiktiver wirtschaftlich Berechtigter mitzuteilen. Im Apothekensektor ist dies allenfalls eine theoretische Möglichkeit. Eine OHG mit fünf oder mehr Gesellschaftern, die dann gemeinsam maximal vier Apotheken betreiben – die maximale Apothekenanzahl nach § 1 Abs. 2 ApoG gilt auch für eine Apotheken-OHG –, dürfte es in der Praxis kaum geben. Mit Blick auf die vollständige Haftung und Eigen­verantwortung jedes Apothekers und OHG-Gesellschafters nach § 7 ApoG und die Erteilung einer eigenen Apothekenbetriebserlaubnis an jeden OHG-Gesellschafter nach § 8 Satz 1 ApoG, § 1, 2 ApoG dürfte auch eine Ungleichverteilung von Stimmrechten – etwa 20 Prozent ein Gesellschafter, 80 Prozent der andere Gesellschafter – in der Praxis kaum ­vorkommen, zumal die Erteilungsbehörde eine solche Verteilung gegebenenfalls kritisch hinterfragen wird. Kommt es doch einmal zu einer solchen Verteilung, wäre nur der Apotheker in das Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigter einzutragen, der 80 Prozent der Stimmrechte hat.

Screenshot: AZ

Wie erfolgt die Eintragung?

Die Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten ist elektronisch über die Internetplattform www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die eintragungspflichtigen Gesellschaften können die Eintragung selbst vornehmen oder durch Dritte (z. B. Rechtsberater) vornehmen lassen. Bevor Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten übermittelt werden können, muss eine Registrierung des Benutzers auf der Internetseite erfolgen. Anschließend ist eine Anmeldung im Portal des Transparenzregisters möglich. Nach erfolgter Anmeldung können wirtschaftlich Berechtigte per Mausklick eingetragen werden. Hilfreich ist es, wenn zur Vorbereitung ein aktueller Handels­registerauszug der Gesellschaft (www.unternehmensregister.de) und Ausweiskopien der wirtschaftlich Berechtigten vorliegen. Da bei der Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten außerdem eine Abfrage zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erfolgt, sollte vorab ermittelt worden sein, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt (z. B. Anzahl der Stimmrechte). Es ist also sinnvoll, zuvor einen Blick in den abgeschlossenen OHG-Gesellschaftsvertrag und/oder entsprechende Ergänzungsvereinbarungen zu werfen oder diese im Rahmen der angestrebten Eintragung in das Register jedenfalls zur Hand zu haben.

Wann ist die Eintragung vorzunehmen?

Grundsätzlich war die Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten mit Einführung des Transparenzregisters – 2017 – vorzunehmen. Praktisch entschärft wurde diese Eintragungspflicht durch die so­genannte Mitteilungsfiktion. So hatten bestimmte Gesellschaftsformen bis Mitte 2021 einen Vorteil, wenn sich die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ableiten ließen. Dies war und ist bei OHGs der Fall, da sich aus dem Handelsregister auch die jeweiligen Gesellschafter, die bei einer solchen Personengesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten sind, ergeben. Eine doppelte Eintragung im Handels- und Trans­parenzregister war grundsätzlich nicht erforderlich.

Mit Wirkung zum 1. August 2021 hat der Gesetzgeber diese Mit­teilungsfiktion abgeschafft. Das Transparenzregister soll künftig als Vollregister Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten direkt beinhalten. Auch Apotheken, die in Form einer OHG betrieben werden und bislang von der Mitteilungsfiktion profitierten, müssen deshalb aktiv werden und ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen.

Welche Übergangsfrist gibt es?

Um den betroffenen Gesellschaften etwas mehr Zeit zu geben, sich auf die geänderte Gesetzeslage einzustellen, hat der Gesetzgeber Übergangsfristen vorgesehen. Spätestens mit Ablauf dieser Übergangsfristen müssen die Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten aber vorgenommen worden sein. Für OHGs, die am 1. August 2021 schon bestanden haben, endet die Übergangsfrist am 31. Dezember 2022. Wer nach dem 1. August 2021 eine OHG gegründet hat, kommt nicht in den Genuss der Übergangsfrist. Er war und ist zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister schon jetzt verpflichtet. Wer seinen (Apotheken-)Geschäftsbetrieb über eine OHG organisiert hat und bislang nicht aktiv geworden ist, sollte seine Eintragungspflichten gegenüber dem Transparenz­register überprüfen. |

Dr. Timo Kieser und Dr. Damian Schmidt, LL.M., Oppenländer Rechtsanwälte Stuttgart

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.