Gesundheitspolitik

Risiko selbst minimieren

BGW zieht SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurück

cha | Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht verlängert hat und diese vergangene Woche außer Kraft getreten sind, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) nun auch ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutz­standards zurückgezogen.

Erst am 14. April hatte die für Apotheken zuständige BGW den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Apotheken“ aktualisiert – nun ist er ganz von der Website verschwunden. Wie die BGW vergangenen Mittwoch mitteilte, entfallen damit auch die „darin enthaltenen verpflichtenden Maß­nahmen wie die Erstellung eines Hygiene­plans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung“. Zudem entfällt auch die gesetzlich fest­geschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.

Aber ganz sind die Apothekenleiter damit nicht aus der Verantwortung entlassen. Die BGW weist auf ihrer Website darauf hin, dass Arbeitgeber „jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung basierend auf der DGUV Vorschrift 1 ‚Grundsätze der Prävention‘ sowie dem Arbeitsschutzgesetz erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen“ müssen. Schutzmaßnahmen vor SARS-CoV-2 müssen somit „auch weiterhin eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeit­geberin festgesetzt werden, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten damit zu wahren“.

BGW empfiehlt weiterhin die Einhaltung von AHA+L

Die BGW empfiehlt daher grundsätzlich weiterhin die Einhaltung der bereits bestehenden Basisschutzmaßnahmen (AHA+L) im Betrieb. „Bereits installierte Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise transparente Abtrennungen oder Händedesinfektionsspender, können bestehen bleiben und dienen weiterhin zum Schutz der Mitarbeitenden“, heißt es auf der Website. Ebenfalls seien Testangebote für die Beschäftigten weiterhin sinnvoll und eine wirksame Maßnahme zur Vermeidung von Ausbrüchen im Betrieb. |

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