Gesundheitspolitik

Welche Folgen hätte eine Klage?

Schiedsspruch zu pharmazeutischen Dienstleistungen: Wird der GKV-SV ihn akzeptieren?

ks | Die Schiedsstelle hat eine Entscheidung zu den pharmazeutischen Dienstleistungen getroffen und feilt nun am schriftlichen Schiedsspruch, der den Vertragsinhalt festsetzt. Auf diesen wollen Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband warten, ehe sie sich inhaltlich äußern. Doch offenbar ist der GKV-Spitzenverband nicht ganz zufrieden mit dem Ergebnis. Welche Folgen hätte es, wenn er sich entscheidet, den Schiedsspruch zu beklagen?

Könnte eine solche Klage die Einführung der Dienstleistungen verzögern? Und wenn nicht: Könnte das Gericht dann eine Entscheidung treffen, die die Apotheken rückwirkend belastet?

Zunächst gilt: Eine Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 festgelegt, nachdem es immer wieder zähe Rechtsstreitigkeiten um den damals noch zwischen DAV und GKV-Spitzenverband festzulegenden Apothekenabschlag gegeben hatte. Das heißt: Die Apotheken könnten also auch im Fall einer Klage erst einmal mit den pharmazeutischen Dienstleistungen im Sinne des Schiedsspruchs loslegen.

Allerdings könnte der GKV-Spitzenverband einen Eilantrag bei Gericht stellen, damit dieses die aufschiebende Wirkung doch anordnet. Denn bis ein Sozialgericht eine Entscheidung trifft, kann erfahrungsgemäß geraume Zeit vergehen. Beim Eilantrag prüft es hingegen schnell – und daher lediglich summarisch –, ob mehr für oder mehr gegen die Recht­mäßigkeit des Schiedsspruchs spricht. Besteht eine Erfolgsaussicht für die Klage in der Haupt­sache und ist ein Zuwarten nicht zumutbar, kann es den Schiedsspruch aussetzen, bis über die Klage entschieden ist. Zuletzt war es übrigens der DAV, der gegen einen Schiedsspruch (seinerzeit zur Hilfstaxe) vor Gericht gezogen ist. Er hatte auch einen Eilantrag gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen, nachdem das Landes­sozialgericht Berlin-Brandenburg einen relativ zeitnahen Entscheidungstermin angekündigt hatte. Am Ende kam es nach der Verhandlung vor dem Landessozial­gericht zu einem Vergleich.

Schiedsstelle hat großen Spielraum

Theoretisch könnten die Dienst­leistungen also verzögert werden. Wichtig ist aber: Der Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle ist groß – und das Gericht kann ihn nur eingeschränkt überprüfen, das gilt nicht zuletzt für Preisfestsetzungen. Die Richter prüfen, ob die Schiedsstelle den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum eingehalten hat. Kommen sie tatsächlich zum Ergebnis, dass der Schiedsspruch fehlerhaft ist, können sie ihn ganz oder teilweise aufheben – die Schiedsstelle hat dann nach ihren Vorgaben neu zu entscheiden. Eine eigene inhaltliche Entscheidung trifft das Gericht dagegen nicht. Es könnte also passieren, dass die Schiedsstelle z. B. den Preis einer oder mehrerer Dienstleistungen anpassen müsste – dabei könnte sie auch eine Rückwirkung ausschließen. Es ist aber auch nicht unwahrscheinlich, dass das Gericht einen Vergleich herbeiführen kann. Dann liegt es in der Hand des DAV, dafür zu sorgen, dass die Apotheken nicht rückwirkend belastet werden.

Auch wenn sich also ein gewisses Restrisiko nicht ausschließen lässt, sollten die Apotheker nichts zu Schlimmes befürchten, wenn der Schiedsspruch nochmals ge­ändert werden müsste. Die Schiedsstelle kennt die Lage und es ist anzunehmen, dass sich bei einer Nachjustierung die Konsequenzen für Apotheken, zumal die ver­gütungsbezogenen, in Grenzen halten werden. |

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