Gesundheitspolitik

Wort & Bild klagt gegen BMG

Nationales Gesundheitsportal auf dem Prüfstand des Landgerichts Bonn

ks | Unabhängige, evidenzbasierte und leicht verständliche Gesundheitsinformationen – das will das nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de den Bürgern bieten. Das klingt zwar gut, begeistert aber nicht jeden, insbesondere nicht jene, die sich selbst als Quelle solcher qualitätsgesicherten Informationen sehen. Der Wort & Bild Verlag, aus dem diverse Apothekenzeitschriften stammen, klagt daher gegen die Bundesregierung: Er sieht durch das staatlich finanzierte Info-Angebot die Pressefreiheit verletzt. Doch vor dem Landgericht Bonn scheint er es mit dieser Auffassung schwer zu haben.

Als der damalige Gesundheits­minister Jens Spahn das nationale Gesundheitsportal im Herbst 2020 startete, freute er sich vor allem über die Kooperation mit Google: Wer über die Suchmaschine gängigen Krankheiten auf der Spur war, erhielt neben seinen Suchergebnissen einen hervorgehobenen Kasten mit kurzen Infos aus dem staatlichen Portal. Vor allem diese Zusammenarbeit stand von Anbeginn in der Kritik. Unter anderem Burda ging juristisch gegen die Kooperation vor und hatte damit auch Erfolg vor Gericht. Die Zusammenarbeit wurde beendet.

Doch auch das bloße Info-Portal ist anderen Anbietern von Gesundheitsinformationen ein Dorn im Auge. So sieht der Wort & Bild Verlag in dem steuerfinanzierten nationalen Gesundheitsportal einen massiven Eingriff in die Pressefreiheit und das daraus folgende Gebot der Staatsfreiheit der Presse. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) überschreite mit seinem Angebot die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns und beeinträchtige die unabhängige Presse, so der Vorwurf, den das Medienhaus vor dem Landgericht Bonn geltend macht.

Mit seiner Klage gegen die Bundesrepublik – vertreten durch das BMG – fordert der Verlag die Untersagung des staatlichen Gesundheitsportals mit journalistisch-redaktionell und pressemäßig aufbereiteten Artikeln zu allgemeinen medizinischen Themen ohne konkreten Anlass. Zudem hält er die erst im Sommer 2021 nachträglich geschaffene Rechtsgrundlage für das Portal (§ 395 Abs. 1 SGB V) für verfassungs­widrig. Da allerdings nur das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig und damit nichtig erklären kann, hat der Verlag die Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht und die Vorlage des Gesetzes beim Bundesverfassungsgericht angeregt.

Am vergangenen Mittwoch wurde nun in Bonn verhandelt. Ein Urteil soll am 28. September verkündet werden. Eine Vorlage in Karlsruhe scheinen die Bonner Richter nicht für nötig zu halten. Der Wort & Bild Verlag erklärte im Anschluss, er habe nochmals seine Argumente vorgetragen. Hier bleibt man überzeugt: „Die Trennung von Staat und Presse ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Ein staatlich finanziertes Presseangebot wie das von gesund.bund.de beeinträchtigt unserer Meinung nach professionellen Qualitätsjournalismus und damit die Pressefreiheit und Meinungspluralität.“

Doch wie das „Handelsblatt“ berichtet, ist die Verhandlung wohl nicht im Sinne des Verlags verlaufen. Der Vorsitzende Richter habe deutlich gemacht, dass gesund.bund.de nicht als verfassungs­rechtlich unverhältnismäßig einzustufen sei. „Es besteht daher kein Anspruch der Klägerin eine Unterlassung des Betriebs von gesund.bund.de zu untersagen“, zitiert ihn das „Handelsblatt“. Den Satz „der Staat darf nicht presserechtlich tätig werden“, gebe es nicht.

Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich das Portal schon genauer angeschaut. In einem Gutachten befand er die Google-Kooperation zwar ebenfalls für unzulässig. Mit dem Betreiben eines Gesundheitsinformationsportals allein wird nach Auffassung der Bundestagsjuristen jedoch noch nicht ungerechtfertigt in die Pressefreiheit eingegriffen. |

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