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Steuer

Arbeiten im Alter

Eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer / Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten?

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer mag es durchaus attraktiv sein, Beschäftigungsverhältnisse über den Eintritt in die Regelaltersrente hinaus (fort-)zuführen. Der fortschreitende Fachkräftemangel bringt Arbeitgeber in Not: Auf die Expertise von gut ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeitern zurückgreifen zu können, ist dann ein echter Vorteil. Arbeiten ist sinnstiftend und führt zur sozialen Integration. Regelaltersrentner sind in der Regel motivierte Mitarbeiter, die ihr Wissen weitertragen wollen. Eine „Win-win-Situa­tion“ für alle Beteiligten.

Welche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Beschäftigung von Regelaltersrentnern gelten, wird im Folgenden aufgezeigt.

Wann endet ein bestehendes Arbeitsverhältnis?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht endet nicht jedes Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regel­altersrente. In der Regel finden sich Klauseln in schriftlichen Arbeitsverträgen, nach denen ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetz­lichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerks automatisch endet. Problematisch ist an dieser Stelle, dass vor allem ältere Arbeitsverträge einen solchen Passus nicht enthalten. Bei diesen und auch bei mündlich geschlossenen Verträgen gibt es insofern keine automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitsverhältnisse gelten dann als unbefristet geschlossen. Solche gerne auch einmal etwas überspitzt als „Papstverträge“ bezeichneten Verträge enden nur dann, wenn sich die Parteien über die Beendigung mittels Aufhebungsvertrag einig sind, wenn eine Partei eine wirksame Kündigung erklärt oder wenn der Arbeitnehmer stirbt.

Ende des Arbeitsverhältnisses hinausschieben

Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 41 S. 3 SGB VI eine Möglichkeit geschaffen, das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auch mehrfach nach hinten zu schieben, wenn dieses eigentlich laut vertraglicher Klausel mit Eintritt in die Regelaltersrente enden würde. Erforderlich ist hierfür, dass die Vertragsparteien noch vor Eintritt in die Regelaltersrente eine einvernehmliche Regelung treffen, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses nach hinten geschoben wird. Der vereinbarte Beendigungszeitpunkt kann im Nachgang auch noch weiter nach hinten gelegt werden, und zwar jeweils durch Vereinbarung vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt. Für beide Vertragsparteien hat eine solche Vereinbarung zum Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis nicht un­befristet weiter fortgeführt wird und beide Parteien vermeiden können, erst aktiv die Beendigung herbeiführen zu müssen, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht weiter an dem Arbeitsverhältnis festhalten möchten.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist das Erreichen der Regelaltersrente nicht mit dem automatischen Bezug von Rentenzahlungen gleichgestellt. Vielmehr setzt der Rentenbezug voraus, dass vorab ein Rentenantrag gestellt wurde. Sofern ein Arbeitnehmer auch über das Erreichen der Regelaltersrente hinaus sozialversicherungspflichtig tätig ist, kann er unter gewissen Voraussetzungen zumindest zeitweise den Rentenbeginn schieben und dadurch in der Regel die Altersrente erhöhen.

Auch wenn im Fortgang Regel­altersrente bezogen wird, kann parallel sowohl eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden.

Regelaltersrente und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Sobald ein Arbeitnehmer Regel­altersrente bezieht, ist er, wenn er zusätzlich ein Arbeitsverhältnis unterhält, von der Rentenversi­cherung befreit. Lediglich der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen, die sich allerdings nicht renten­erhöhend zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.

Der Arbeitnehmer kann sich jedoch dazu entscheiden, seine Rentenansprüche zu erhöhen, indem er auf seine Rentenversi­cherungsfreiheit verzichtet, mit der Folge, dass weiterhin Arbeit­geber- und Arbeitnehmeranteile abgeführt werden müssen.

Von der Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind die Regelaltersrentner im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befreit. Nicht jedoch der Arbeitgeber: Dieser ist dazu verpflichtet, weiterhin die Arbeitgeberbeiträge abzuführen, die ansonsten vor Eintritt in die Regelaltersrente abzuleisten gewesen sind.

Sofern der Regelaltersrentner mehr als geringfügig tätig ist, so löst dieses Beschäftigungs­verhältnis die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aus. Hinsichtlich der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz, da für Regelaltersrentner kein Krankengeldanspruch begründet werden kann; der Beitrag zur Pflegeversicherung erfolgt hingegen nicht ermäßigt.

Regelaltersrente und geringfügige Beschäftigung

Weitverbreitet ist die Tätigkeit im sogenannten „Minijob“ unter gleichzeitigem Bezug der Regel­altersrente. Mit Datum zum 1. Oktober 2022 wurde generell die Geringfügigkeitsgrenze, also der maximale Umfang eines Minijobs, auf 520 Euro angehoben. Gleichzeitig gilt seit dem 1. Oktober 2022 der Mindestlohn in Höhe von 12 Euro, was dazu führt, dass zukünftig maximal zehn Wochenstunden im Rahmen der gering­fügigen Beschäftigung abgeleistet werden können.

Im Minijob gilt die Versicherungsfreiheit hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Regelaltersrente besteht zudem grundsätzlich Versicherungsfreiheit auch hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht.

Hinzuverdienstgrenzen nicht bei Regelaltersrentnern

Nach Erreichen der Regelaltersrente gibt es grundsätzlich keinerlei Hinzuverdienstgrenzen, die den Rentenbezug schmälern oder komplett entfallen lassen; dies gilt generell hinsichtlich des Bezugs von Altersruhegeld aus dem Versorgungswerk.

Anders ist dies bei vorgezogenen Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung, worunter auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fällt. Für das Jahr 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze allerdings angehoben auf 46.060 Euro, um Personalengpässe aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2023 soll die Grenze aber voraussichtlich auch hier ganz wegfallen.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Arbeitsrechtlich gibt es hinsichtlich der Beschäftigung als Regelaltersrentner keine Abweichungen zu der Tätigkeit vor Eintritt in die Regelaltersrente. Neben den Vorgaben zum Urlaub und zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten zum Beispiel auch die Regelungen zum Kündigungsschutz. Die Änderungen des Nachweisgesetzes, die zum 1. August 2022 in Kraft getreten sind, fordern auch hinsichtlich der Beschäftigung von Regel­altersrentnern weitreichende Mitteilungspflichten hinsichtlich der geltenden Vertragskonditionen ein. Damit der Arbeitgeber an dieser Stelle bußgeldbewehrte Verstöße vermeidet, kann nur dazu angeraten werden, die wesentlichen Konditionen im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrages festzuhalten.

Steuerliche Konsequenzen für Altersrente und Arbeitslöhne

Die laufenden Arbeitslöhne stellen wie bisher Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar und unterliegen nach Abzug der tatsächlichen Werbungskosten oder eines höheren Werbungskostenpauschbetrags (bis 2021: 1000 Euro; ab 2022: 1200 Euro) im vollen Umfang der Einkommensteuer.

Wird das bisherige Arbeitsverhältnis hingegen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung weitergeführt, unterliegen die Einkünfte aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht der Einkommensteuer. Die geringfügige Beschäftigung von monatlich bis zu 520 Euro wird dem Arbeitnehmer somit ohne Abzüge ausgezahlt.

Eine nunmehr neben dem Arbeitslohn bezogene Altersrente stellt gemäß § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sonstige Einkünfte dar. Sie unterliegt jedoch nicht im vollen Umfang der Einkommens­besteuerung. Der Anteil der Rente, der einer Besteuerung unterliegt, bestimmt sich jeweils nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs.

Altersrenten, deren Beginn im Jahr 2005 oder früher liegt, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab dem Jahr 2006 bis 2020 stieg der Besteuerungsanteil jährlich um 2 Prozentpunkte. Seit dem Jahr 2021 steigt der Besteuerungsanteil jährlich um einen Prozentpunkt, bis er im Jahr 2040 100 Prozent erreicht hat. Rentenerhöhungen, die im Laufe der Jahre hinzukommen, unterliegen hingegen bereits heute zu 100 Prozent der Besteuerung.

Dies bedeutet, dass für Arbeit­nehmer, die im Jahr 2022 erst­malig eine Altersrente beziehen, der Besteuerungsanteil bei 82 Prozent liegt.

Der Besteuerungsanteil erhöht sich nicht jährlich, sondern ist auf den Prozentsatz des ersten Jahres der Altersrente festgeschrieben. Rentner, die seit dem Jahr 2005 eine Rente beziehen, haben auch 2022 nur einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Rentner, deren Rente im Jahr 2022 beginnt, haben hingegen einen Besteuerungsanteil von 82 Prozent. Dies führt dazu, dass nachfolgende Rentnergenerationen eine höhere steuer­liche Belastung auf ihre Alters­renten haben werden als gegenwärtige Rentnergenerationen.

Auch im Rahmen der Alterseinkünfte können etwaige Werbungskosten oder der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro in Abzug gebracht werden. |

Steuerberater Niko Hümmer, Dipl.-Finanzwirt (FH), und Rechtsanwältin Jasmin Johanna Herbst, LL.M., Dr. Schmidt und Partner, Koblenz, Dresden

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