- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 40/2022
- DSGVO: Wer darf klagen
Gesundheitspolitik
DSGVO: Wer darf klagen?
BGH verhandelt über Arzneiverkäufe über Amazon
Vergangene Woche ging vor allem ein anderes Verfahren durch die Presse, das am selben Tag vom 1. Zivilsenat des BGH verhandelt wurde: Hier hat der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen möglicher Datenschutzverstöße gegen Facebook geklagt. Eine entscheidende Frage war: Ist ein Verband überhaupt befugt, Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor Gericht geltend zu machen? Oder kann das nur der betroffene Verbraucher selbst? Die seit 2018 geltende DSGVO lässt dies offen. Der BGH rief im Facebook-Verfahren den EuGH an. Die Richter in Luxemburg entschieden im April dieses Jahres, nach nationalem Recht berechtigte Verbände könnten bei Datenschutzverstößen von Internetriesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen – auch ohne konkreten Auftrag Betroffener.
Gute Chancen für Verbraucherschutzverbände
Nach der Verhandlung in Karlsruhe sieht es ganz so aus, als würden Verbraucherschutzverbände bald grünes Licht für ihre Klagen bekommen. Allerdings könnte es dafür Bedingungen geben, zum Beispiel, dass mutmaßlich geschädigte Verbraucher auch identifizierbar sind. Laut dem Vorsitzenden Richter des 1. Zivilsenats, Thomas Koch, hat Facebook zwischenzeitlich eine Erklärung abgegeben, auf das beanstandete Vorgehen zu verzichten. Um ein abschließendes Urteil über Klagerechte von Verbraucherschutzverbänden in Deutschland unabhängig von betroffenen Nutzern zu haben, wurde jedoch weiterverhandelt.
Ausgang der Apotheken-Verfahren offen
Auch für die anhängigen „Amazon-Apotheker“-Verfahren erhoffte sich der BGH Erkenntnisse seitens des EuGH. Doch der ging nicht auf den Fall ein, dass eine einzelne Person in solchen Datenschutzfällen gegen Mitbewerber vorgeht. Die Frage könnte nun in einer weiteren EuGH-Vorlage geklärt werden. Zu klären ist auch, ob die Voraussetzungen für eine unzulässige Datenverarbeitung ohne Einwilligung vorliegen. Und: Geht es bei den Bestelldaten auf Amazon wirklich um gesundheitsbezogene Daten im Sinne der DSGVO? Möglicherweise ist auch dies eine Frage für den EuGH. Nicht gänzlich auszuschließen ist auch, dass der BGH der Klage aus apothekenrechtlichen Gründen stattgibt. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Naumburg, hatte nur auf das Datenschutzrecht abgehoben. Mehr wissen werden wir im Januar, wenn der Senat seine Entscheidung verkündet. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.