Gesundheitspolitik

Kein Genesenenzertifikat nach Schnelltest

Voraussetzung ist weiterhin positiver PCR-Test / Beschluss der EU-Kommission nicht bindend

cm | Die Verwirrung um COVID-19-­Genesenenzertifikate reißt nicht ab: Nach dem Hin und Her um die Gültigkeitsdauer sorgte vergangene Woche eine Agenturmeldung für Aufsehen, wonach angeblich ab sofort das Ausstellen solcher Nachweise auf Basis eines positiven Antigen-Schnelltests möglich sein soll. In Deutschland ist das allerdings nicht der Fall.

Anlass für die Meldung vom vergangenen Dienstag war ein delegierter Rechtsakt, den die EU-Kommission verabschiedet hat. Darin eröffnet sie den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Antigen-Schnelltests als Grundlage für Genesenenbescheinigungen zuzulassen, sofern der Test in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführt ist und von Angehörigen der Gesundheits­berufe oder qualifiziertem Personal durchgeführt wird.

Doch Achtung: Es handelt sich dabei um eine Kann-Regelung. Ob die Mitgliedstaaten sie um­setzen wollen, bleibt ihnen selbst überlassen. Die Kommission selbst betont ausdrücklich, dass Länder, die über ausreichend NAT-Testkapa­zitäten verfügen, durchaus weiterhin ausschließlich auf diese „zuverlässigste Methode für die Untersuchung von COVID-19-­Fällen und deren Kontakten“ setzen können.

BMG: In Deutschland gibt es genug PCR-Tests

Und wie ist die Situation in Deutschland? Plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), von der neuen Option Gebrauch zu machen? Wohl eher nicht, wie die Antwort einer Ministeriumssprecherin auf Nachfrage der Redaktion vermuten lässt. „Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die EU-Kommission flexibel auf den Mangel an PCR-Tests reagiert“, so die Sprecherin. „In Deutschland allerdings gibt es genug PCR-Tests, um genauer prüfen zu können, ob jemand infiziert ist.“

Offenbar hat man im Hause Lauterbach aktuell nicht vor, Antigen-Schnelltestergebnisse als Basis für Genesenenzertifikate zu etablieren. Allerdings ist derzeit viel Bewegung drin in Sachen Genesenennachweise: Nach einem Bund-Länder-Beschluss aus der vorletzten Woche arbeitet das BMG daran, sich die Hoheit über die Definition der fachlichen Kriterien für diese Bescheinigungen zurückzuholen. Noch zeichnet dafür das Robert Koch-Institut (RKI) verantwortlich. Nach massiver Kritik am Vorgehen von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), diese Verantwortung beim RKI abzuladen, soll nun der Verweis auf die Website des Instituts aus der Corona­virus-Einreiseverordnung verschwinden. Zu erwarten ist, dass auch die COVID-19-­Schutzmaß­nahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend angepasst wird. Gleiches gilt übrigens auch für die fachlichen Kriterien für Impfnachweise, die aktuell noch das Paul-Ehrlich-Institut festlegt.

Fest steht in jedem Fall: Nach den derzeit geltenden Vorschriften dürfen Apotheken für das Aus­stellen von Genesenenzertifikaten weiterhin nur NAT-Testergebnisse akzeptieren. |

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