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COVID-19-Impfungen in Apotheken: So soll es laufen

BMG legt Verordnungsentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vor

cm/ks | Laut Infektionsschutzgesetz sind Apotheken bereits seit dem 12. Dezember 2021 berechtigt, gegen COVID-19 zu impfen. Für die praktische Umsetzung bedarf es jedoch noch einer Änderung der Coronavirus-Impfverordnung, in der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Rahmenbedingungen konkretisiert. Seit dem Jahresende liegt nun der gespannt erwartete Verordnungsentwurf vor.

Geregelt wird in der neu justierten Impf­verordnung u. a. die Vergütung der Apotheken für COVID-19-Impfungen. Im Entwurf vorgesehen ist, dass sie ebenso viel erhalten wie die Arztpraxen: 28 Euro je Impfung unter der Woche, 36 Euro am Wochenende und an Feiertagen. „Die Höhe der Vergütung je Schutzimpfung wird für die zur Impfung berechtigten Leistungserbringer einheitlich ausgestaltet und setzt neben der Verabreichung des Impfstoffs auch die Aufklärung und Impf­beratung der zu impfenden Person, die Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Nachbeobachtung, die erforderlichen medizinischen Interventionen im Fall von Impfreaktionen und die Ausstellung der Impfdokumentation voraus“, heißt es in der Begründung. Für den Aufwand, der ihnen bei der Beschaffung von Impfstoff entsteht, den sie selbst verimpfen wollen, erhalten die Apotheken zudem eine Vergütung von 7,58 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Auch dies entspricht der ärztlichen Vergütung.

Sollte es nötig sein, zwecks Impfung gegen COVID-19 eine Person zu be­suchen, sollen Apotheken wie auch andere Leistungserbringer zusätzlich 35 Euro erhalten. Für das Aufsuchen „jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet“. In der Begründung stellt das BMG klar: „Die Pauschale für das aufsuchende Impfen darf von den (…) Leistungserbringern nur dann abgerechnet werden, wenn sich die zu impfende Person in ihrer eigenen Häuslichkeit bzw. in einer sozialen Einrichtung, in der sie dauerhaft lebt, befindet. Dies gilt zum Beispiel für betreute Wohngruppen, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Altenheime. Die Pauschale ist demnach nicht im Rahmen von Impf­aktionen an zum Beispiel Schulen oder Marktplätzen zu berechnen.“

Die Abrechnung soll über die Rechenzentren erfolgen. Dafür erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der durchgeführten COVID-19-Schutzimpfungen und die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate und die dafür geltend gemachte Vergütung ergeben. Wie auch schon bei den Zertifikaten gilt, dass die übermittelten Angaben keinen Bezug zu der Person aufweisen dürfen, für die die Leistungen erbracht worden sind.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Ein neuer Absatz 4a in § 3 ImpfV soll die weiteren Voraussetzungen regeln: Demnach haben Apotheken „gegenüber der zuständigen Landesapothekerkammer ihre Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachzuweisen“. Zu diesem Zweck müssen sie gemäß Entwurf eine Selbst­auskunft ab­geben, in der sie erklären, dass

  • ihr Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen und sie entsprechende Nachweise dazu vorgelegt hat,
  • ihr eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
  • bei ihr eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Berufshaftpflichtversicherung für die berufliche Tätigkeit, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.

Die Bescheinigung der Kammer, dass diese Voraussetzungen nachgewiesen sind, berechtigt die Apotheke sodann zur Bestellung des Impfstoffs.

Zu den Räumlichkeiten konkretisiert das BMG: „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere auch eine Liege gehören. Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Zudem müssen die Impfstoffe qualitätsgesichert entsprechend den Vor­gaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vor­bereitet werden können.“

Nicht zuletzt müssen sich die Apo­theken an der Impfsurveillance beteiligen. Die Meldung soll über das Verbändeportal erfolgen. Die ABDA wiederum muss die Daten bündeln und an das Robert Koch-Institut weiterreichen. Überdies müssen die Rechenzentren über die ABDA „zeitnah“ für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit den Apotheken abgerechneten Schutzimpfungen an das BMG übermitteln.

Nun muss sich zeigen, ob das BMG nach erfolgtem Stellungnahmeverfahren nochmals Hand anlegt – mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist zeitnah zu rechnen. |

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