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Was ist neu zum Jahreswechsel?

E-Rezept kommt später, ePA schreitet voran, Pflegehilfsmittelpauschale sinkt

ks | Seit dem Jahreswechsel gelten einige neue gesetzliche Regelungen, die auch Apotheker betreffen. Eine gewichtige Neuerung ist allerdings verschoben: Das E-Rezept, das zum 1. Januar 2022 eigentlich Pflicht für die allermeisten Arzneimittel werden sollte, wird erst einmal weiter erprobt.

Die Bedenken, ob Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022 flächendeckend fehlerfrei möglich sein werden, waren am Ende doch zu groß: Im Dezember gab das Bundesgesundheitsministerium bekannt, dass die Testphase zunächst fortgesetzt werden soll. Ein fixes Datum, E-Rezepte verpflichtend zu nutzen, gibt es nicht mehr. Zunächst muss die Technik laufen und die vereinbarten Qualitätskriterien erfüllt sein, dann soll der Rollout erfolgen.

Zweite Ausbaustufe der ePA

Dagegen erhält die elektronische Patientenakte (ePA), die vor einem Jahr in die Testphase ging, zum Jahresstart neue Funktionen: So können Versicher­te die Datenschutzregeln für ihre ePA nun präziser einstellen und an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Sie entscheiden selbst, welcher Arzt auf welche Dokumente zugreifen darf. Ab diesem Jahr soll der Zugriff auf Impfpass, Zahnbonusheft, Mutterpass und das Kinderuntersuchungsheft möglich sein. Zudem sollen nun auch Privatversicherte die ePA nutzen können. Unklar ist weiterhin, wie Apotheken für ihre Unterstützung bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten honoriert werden.

Zum 1. Januar werden zudem die elektronischen Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen für Arztpraxen zur Pflicht – jedenfalls, wenn die notwendige Technik vorhanden ist. Mit der eAU werden die Krankschreibungen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Ab Juli sollen auch die Arbeitgeber einbezogen werden.

Pflegehilfsmittelpauschale fällt auf 40 Euro zurück

Wieder gekürzt wird im neuen Jahr die Pflegehilfsmittelpauschale: Seit dem 1. Januar dürfen Apotheken ihren pflegebedürftigen Patienten monatlich nur noch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis maximal 40 Euro abgeben. Die Pauschale war zum 1. April 2020 pandemiebedingt auf 60 Euro erhöht worden. Doch damit soll nun Schluss sein – auch wenn zwischenzeitlich diskutiert wurde, sie dauerhaft zu erhöhen.

Aus für Plastiktüten

Nach einer rund einjährigen Übergangsfrist sind seit dem 1. Januar Plastiktüten in Geschäften und damit auch Apotheken verboten. Nicht mehr ausgegeben werden dürfen leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometer – das sind die Standard-Tüten, die man beim Einkaufen bekommt. Ausgenommen sind besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie die dünnen Plastikbeutel, die man etwa am Obst- und Gemüsestand findet.

Kranken- und Pflegeversicherung

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung gibt es ab diesem Jahr ebenfalls einen Bundeszuschuss, wie er bereits in der Krankenversicherung etabliert ist. Er liegt bei 1 Milliarde Euro pro Jahr. Überdies steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent. Ausgenommen sind u. a. Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden.

Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit bleibt der durchschnittliche Zusatz­beitragssatz in der GKV 2022 stabil (1,3 Prozent).

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt zehn Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Eine weitere wichtige Neuerung zu Jahresbeginn ist die Möglichkeit von COVID-19-Impfungen durch Apotheker. Dazu mehr auf der nächsten Seite. |

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