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2022 einen Betriebsrat wählen

Vereinfachtes Wahlverfahren erleichtert den Weg

Seit Anfang März und noch bis Ende Mai 2022 laufen bundes- und branchenweit die Betriebsrats­wahlen. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde 2021 das Verfahren für kleine Betriebe weiter vereinfacht. Nutzen Sie dies als Anstoß, um auch in Ihrer Apotheke oder im Filialverbund einen Betriebsrat zu etablieren!
Foto: marcus_hofmann/AdobeStock

Fakt ist: In den wenigsten Apotheken gibt es bisher einen Betriebsrat. Oftmals mag der Gedanke dahinterstehen, dass es in einem kleinen Betrieb – anders als in großen Unternehmen oder Konzernen – nicht so notwendig ist. Vielleicht besteht auch Angst vor der Reaktion der Apothekenleitung. Und „eigentlich“ läuft die Zusammenarbeit ja meistens ganz gut. Dabei hat ein Betriebsrat viele Vorteile, sowohl für die Beschäftigten als auch für die Inhaberinnen und Inhaber.

Die Gründung ist möglich, wenn in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. Diese Voraussetzung ist in vielen Apotheken gegeben, denn auch Teilzeitbeschäftigte werden voll mitgezählt. Und für Kleinbetriebe mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Betriebsrat im Vereinfachten Verfahren nach § 14 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewählt werden. Dieses Verfahren wurde mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz noch weiter erleichtert.

Vorteile für beide Seiten!

Ein Betriebsrat in der Apotheke kann die Kommunikation zwischen Apothekenleitung und Team wesentlich verbessern und für eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit sorgen. Punkte, die dem Team auf der Seele liegen, werden von der persön­lichen Ebene auf eine offiziellere verlegt. Die Rolle als Betriebsrat stärkt für Verhandlungen, denn viele Beschäftigte haben Schwierigkeiten, für sich selbst bei ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin etwas anzusprechen. Sich für das gesamte Team einzusetzen und das ausgestattet mit genau dieser Aufgabe, fällt vielen leichter. Der besondere Kündigungsschutz gibt dabei zusätzlich Sicherheit.

Mit der Aufgabe werden Sie sich persönlich weiterentwickeln, sowohl durch die Tätigkeit selbst als auch durch Schulungen, auf die Sie als Betriebsrätin und Betriebsrat einen gesetzlichen Anspruch haben.

Auch Inhaberinnen und Inhaber profitieren von ihrem Betriebsrat. Viele Studien kommen zu dem Ergebnis, dass die Teams in Betrieben mit Betriebsrat produktiver arbeiten. Es gibt weniger Fluktuation unter den Beschäftigten und durch die an vielen Stellen gut verhandelten Arbeitsbe­dingungen sind Zufriedenheit und Motivation größer. Das zahlt sich aus und trägt zum Erfolg der Apotheke entscheidend bei.

Aufgaben des Betriebsrates

Betriebsräte achten darauf, dass alle geltenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen auch eingehalten werden. Das gilt auch für den Arbeitsschutz. Sie beantragen konkrete Maßnahmen und setzen sich für die Gleichstellung, Fort- und Weiterbildungen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Damit das möglich ist, müssen Arbeitgeber ihre Betriebsräte umfassend und rechtzeitig informieren.

Betriebsräte haben Mitbestimmungsrechte, die für die Beschäftigten auch in Apotheken von großer Bedeutung sind. Sie bestimmen mit, wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, und müssen beteiligt werden, zum Beispiel wenn es um die Arbeitszeiten der Beschäftigten geht. Auch die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans kann nicht ohne den Betriebsrat erfolgen. Und wenn zwischen Apothekenleitung und einzelnen Beschäftigten keine Einigung über die Lage des Urlaubs erzielt werden kann, bestimmt der Betriebsrat ebenfalls mit.

Diese und weitere Mitbestimmungsrechte sind in § 87 BetrVG aufgeführt. Auch bei Kündigungen besteht ein Mitbestimmungsrecht; der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anzuhören.

Wahlzeitraum

Nutzen Sie doch die anstehenden regulären Betriebsratswahlen dafür, die Arbeitsbedingungen auch in Ihrer Apotheke durch einen Betriebsrat zu verbessern. Die Wahlen finden vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2022 statt. Übrigens: In Apotheken, in denen es bisher noch keinen Betriebsrat gibt, kann auch jederzeit außerhalb dieses Wahlzeitraums gewählt werden! In den meisten Apotheken wird das vereinfachte Verfahren für die Wahl anwendbar sein.

Der erste Schritt: Laden Sie zu einer Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt wird. Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Beschäftigte des Betriebes einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Einladung kann auch durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen. Melden Sie sich gern bei ADEXA, wenn Sie Mitglied sind und Unterstützung für die Betriebsratswahlen wünschen.

Ist der Wahlvorstand gewählt, findet innerhalb von einer Woche die Wahlversammlung statt, auf der der Betriebsrat in geheimer und unmittel­barer Wahl gewählt wird. Wenn wahlberechtigte Beschäftigte nicht teilnehmen können, haben sie die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe.

Erleichterung durch Betriebsräte­modernisierungsgesetz

Wahlvorschläge werden durch Unterschriften von wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen unterstützt. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind diese Unterschriften jetzt aber nicht mehr nötig. Somit ist in vielen Apotheken das Verfahren erleichtert. In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen zwei Unterschriften gesammelt werden. Auch das wird leicht möglich sein. Zudem wurde das Mindestalter für die Wahlberechtigten abgesenkt: vom vollendeten 18. Lebensjahr auf das vollendete 16. Lebensjahr.

Die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen wurde eingeschränkt und der Kündigungsschutz auch für Beschäftigte, die die Wahlen vorbereiten, wurde gestärkt.

Präsenzsitzungen gehen noch immer vor. Betriebsräte dürfen jetzt aber auch Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenz durchführen.

Die Mitbestimmungsrechte wurden ergänzt durch die Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die in den Pandemiemonaten auch in den Apotheken zum Thema wurde und hinsichtlich einiger Tätigkeiten möglich ist.

Weitere Infos zum Betriebs­rätemodernisierungsgesetz: www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/betriebsraetestaerkungsgesetz_76_533472.html

Aktiv werden

Hat in Ihrer Apotheke schon jemand die Initiative ergriffen? Sprechen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen doch einmal an. Beratschlagen Sie sich, machen Sie sich die Vorteile im Team bewusst. Und dann gilt: Einfach machen! Die Vorteile für alle Beteiligten sind den Aufwand allemal wert. |

Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADEXA und Business Coach (IHK)

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