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Cannabidiol ist ein Arzneimittel
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Fall von CBD-Tropfen
Anbieter bringen CBD-haltige Tropfen, Tees, Öle etc. in der Regel lieber als Lebensmittel beziehungsweise Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr, als ein kompliziertes arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren zu durchlaufen. So auch ein Unternehmen, dessen zwei Produkte CBD-Tropfen in unterschiedlicher Stärke enthalten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befand im Jahr 2019, dass es sich bei diesen Erzeugnissen um zulassungspflichtige Arzneimittel handele. Gegen diese Feststellung erhob das Unternehmen Klage. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass bei der gegebenen Dosierung eine pharmakologische Wirkung nicht belegt sei.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Köln jedoch nicht gefolgt – es bestätigte vielmehr die Auffassung des BfArM. Wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärt, handele es sich bei den Erzeugnissen um Arzneimittel, die einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedürften. Dass in der EU ein wirkstoffgleiches Arzneimittel zugelassen worden sei, lasse die Vermutung zu, dass derselbe Stoff – CBD – in einem anderen Produkt ebenfalls pharmakologisch wirke. Dies gelte auch dann, wenn der Wirkstoff in diesem Produkt unterdosiert sei. Es handele sich bei den Erzeugnissen auch nicht lediglich um Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel. Eine Verwendung von CBD zur Ernährung sei nicht bekannt. Die von der Klägerin angeführten Nahrungsmittel enthielten entweder gar kein CBD (z. B. Hanfsamen) oder unterfielen (wie z. B. Tees aus Cannabisblüten) wegen ihres THC-Gehalts dem Betäubungsmittelrecht. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. März 2022, Az.: 7 K 954/20 |
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