Adexa-Info

Arbeitsschutz: Masken und Tragezeiten

Empfehlungen von Expertengremien

Bund und Länder haben wegen der Omikron-Variante zahlreiche Maßnahmen für Verbraucher verschärft. Bei der ADEXA-Rechtsberatung häufen sich Anfragen, worauf Apothekenangestellte achten sollten. Ein Überblick:

Aufgabe der Apothekenleitung ist, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für alle Betriebsstätten zu erarbeiten. Die Sieben-Tage-Inzidenzen bei SARS-CoV-2-Infektionen schwanken von Kreis zu Kreis gewaltig. Das kann zu unterschiedlich rigiden Maßnahmen führen, je nach individueller Situation. Den Rahmen setzen Dokumente der Bundes­anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und weiterer Institutionen.

Foto: Patrick Daxenbichler/AdobeStock

Welche Masken sind empfehlenswert?

Die BAuA rät in Zusammenhang mit COVID-19 zu FFP2-, bei hoher Belastung zu FFP3-Masken, jeweils ohne Ausatemventil. Medizinische Masken sind nicht die erste Wahl; sie können bei kürzerer Tätigkeit oder in gut gelüfteten Räumen eingesetzt werden.

Wie erkennt man zugelassene FFP2-Masken?

Laut BAuA sollten folgende Kennzeichnungen auf der Maske zu finden sein:

1. Name oder Warenzeichen des Herstellers oder Lieferanten

2. Typ-identische Kennzeichnung

3. Nummer und das Jahr der Veröffentlichung der Norm (EN 149:2001)

4. Maskenklasse mit eventuellen Zusatzinformationen (z. B.: FFP2)

5. CE-Kennzeichnung und Kenn­nummer der notifizierten Stelle

Wie lange sind Masken aus Arbeitsschutz-Sicht zu tragen?

„Die Belastung beim Tragen von FFP-Masken entsteht durch den Atem­widerstand beim Ein- und Ausatmen, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt“, schreibt die BAuA. Bei der Bewertung der Belastung und der daraus folgenden Beanspruchung seien wei­tere Faktoren zu berücksichtigen, nämlich die Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen, weitere Schutzausrüstung, räumliche Verhältnisse, Art, Dauer und Häufigkeit der Arbeitsaufgabe und personenbezogene Faktoren. Daraus leitet die BAuA als Rat ab: „Zur Reduktion einer möglichen Beanspruchung sind Pausen oder Erholungszeiten vorzusehen, in denen keine Maske getragen wird. Die Erholungszeit schließt andere Tätigkeiten mit einer leichten körperlichen Arbeit nicht aus.“

Empfehlung zu Tragezeiten, Erholungsdauer und nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-Masken sind in der Regel 112 – 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachzulesen. Die Autorinnen und Autoren nennen beispielsweise für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil 75 Minuten als Tragedauer, gefolgt von einer 30-minütigen Erholungszeit. Diese Angaben beziehen sich auf eine mittlere Arbeitsschwere bei Raumtemperatur und auf Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Wird nur leichte körper­liche Arbeit verrichtet, können Tragezeiten um den Faktor 1,5 verlängert werden, was zu mehr als 100 Minuten bei FFP2-Masken ohne Ausatemventil führt. „Dabei ist stets zu beachten, dass es sich um Anhaltswerte handelt, bei denen je nach Lage vor Ort auch abgewichen werden kann“, erklärt die Bundes­anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. „Ziel ist es, die Maske tragende Person ausreichend zu schützen und zugleich eine Überbeanspruchung aus­zuschließen.“ |

Michael van den Heuvel

Den vollständigen Beitrag mit Quellenangaben und Links finden Sie unter www.adexa-online.de/aktuelles

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