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DAZ aktuell
Nur noch 28 Tage gültig
Bundespolizei-Rezepte
Neben der GKV existieren weitere Kostenträger, bei denen teilweise abweichende Abgabebedingungen für Arzneimittel einzuhalten sind. Dazu gehört auch die Bundespolizei. Der für sie geltende Arzneiversorgungsvertrag wurde zum 1. Januar 2022 angepasst. Wichtig zu wissen: Bislang durften Rezepte zulasten der Bundespolizei beliefert werden, wenn diese innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt wurden. Seit 1. Januar 2022 gilt: Verordnungen müssen innerhalb von 28 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden (§ 3 Abs. 8 Satz 1 Arzneiversorgungsvertrag Bundespolizei). Eine entsprechende Änderung erfolgte im vergangenen Sommer bereits für „normale“ rosa GKV-Rezepte.
Zudem erfolgte eine Anpassung in § 4 zur „Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“. Hier fand sich schon zuvor ein Verweis, dass dabei die Vorgaben des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V zu beachten sind. Dieser hat allerdings zwischenzeitlich Änderungen erfahren, sodass nunmehr konkret auf die entsprechende Anwendung der §§ 8 bis 19 des Rahmenvertrags verwiesen wird. |
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