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Mehr Struktur fürs PTA-Praktikum

Richtlinie der BAK zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur / zum PTA

Die Bundesapothekerkammer (BAK) war vom Gesetzgeber mit Vorgaben für die praktische Ausbildung der PTA nach dem PTA-­Reformgesetz beauftragt – und ADEXA an einem runden Tisch zu dieser Thematik beteiligt. Eine Bewertung der jetzt von der BAK vorgelegten Richtlinie:

Die Berufsgruppe PTA bei ADEXA ist mit der gemeinsam erarbeiteten Richtlinie für die praktische Ausbildung – das heißt mit dem Musterausbildungsplan und der Praxisanleitung – sehr zufrieden, weil sie die Ausbildung sowohl für die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Apothekenteams als auch für den PTA-Nachwuchs verbessern kann.

Dazu ADEXA-Bundesvorstand Andreas May: „Beide Seiten können so die Phase der praktischen Ausbildung strukturierter und zielgerichteter absolvieren. Für eine höhere Attraktivität und Qualität der Ausbildung insgesamt hält ADEXA aber nach wie vor eine Verlängerung der schulischen Ausbildung für notwendig.“

Ein Blick auf die Vorgaben

Von den sechs Monaten des PTA-Praktikums müssen mindestens drei in der öffentlichen Apotheke absolviert werden. Die neue BAK-Richtlinie soll aber ausdrücklich auch als Grundlage für die Ausbildung in der Krankenhausapotheke dienen und berücksichtigt die dort benötigten Ausbildungsinhalte. „Erfolgt die Ausbildung sowohl in der öffentlichen Apotheke als auch in der Krankenhausapotheke, sind der Ausbildungsplan und die zu bearbeitenden Arbeitsbögen von den Trägern der Ausbildung abzustimmen“, heißt es dazu von der BAK.

Foto: Gerhard Seybert/AdobeStock

Ausbildungsvergütung

Zur Ausbildungsvergütung heißt es in der Richtlinie: „Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren (§ 21 PTAG).“ Hier gelte in den öffent­lichen Apotheken üblicherweise der einschlägige Tarifvertrag – also der „Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter“ – als wichtigster Anhaltspunkt, so die BAK.

Überstunden

Zum Thema Überstunden heißt es: „Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.“

Musterausbildungsplan …

Ein nach Monaten gegliederter Musterausbildungsplan orientiert sich an den 16 Lerngebieten (nach § 1 Abs. 4 PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Hilfreich ist hier auch die Anlage 1 der Richtlinie, die zu diesen Lerngebieten die entsprechenden Ausbildungsinhalte sowie etliche dazugehörige Arbeitsbögen (s. u.) aufführt.

Die BAK-Richtlinie finden Sie hier: www.adexa-online.de/pta-rl

… und 19 vertiefende Arbeitsbögen

Mithilfe dieser 19 mehrseitigen Arbeitsbögen können die angehenden PTA bestimmte Themen vertiefen. Dazu gehören unter anderem die Herstellung von Rezepturarzneimitteln, Arzneimittelberatung zur Selbst­medikation bzw. zur ärztlichen Verordnung, QMS, Arzneimittelrisiken oder auch Impfberatung.

Der Musterausbildungsplan selbst enthält für jeden Monat die Lernziele und Arbeitsbögen, gelistet nach Bereichen wie Einführung, Warenwirtschaft/Apothekenbetrieb, Herstellung und Prüfung etc.

Praxisanleitung: pädagogische Hilfen für die Ausbildenden

Mit der oben genannten Praxisanleitung sollen zudem diejenigen, die in der Apotheke mit der praktischen Ausbildung betraut sind, bei der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen unterstützt werden.

Michaela Jäger und Veronika Ehmann von der ADEXA-Berufsgruppe PTA sind zuversichtlich: „Die Richtlinie bietet eine gute und systematische Basis, mit der der Berufsnachwuchs alle Ausbildungsziele erreichen kann und gut für die abschließende Prüfung vorbereitet ist. Aber sie lässt den einzelnen Betrieben auch ausreichende Freiheiten, um ihre jeweiligen Schwerpunkte und Besonderheiten zu integrieren.“ |

Sigrid Joachimsthaler

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