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Filialleitung: Wichtige Fragen zum Nacht- und Notdienst

Arbeits- und Ruhezeiten aus juristischem Blickwinkel

In den ADEXA-Webinaren werden häufig Fragen zum Thema Bereitschaftsdienst gestellt. Worauf die Filialleitung bei der Verteilung der Dienste, bei der Arbeitszeit und bei Pausen achten sollte, hatte Rechtsanwältin Minou Hansen bei ihrem Webinar am 18. Mai 2022 zusammengestellt. Sie ist Business Coach und leitet die Rechtsabteilung bei ADEXA.
Foto: pix4U/AdobeStock

Die Juristinnen von ADEXA klären bei der Rechtsberatung häufig Fragen zur beruflichen Tätigkeit der Filialleitung. Kolleginnen und Kollegen wollen etwa wissen, ob sie alle Notdienste zu übernehmen haben, falls es keine Vertretung gibt.

Ein Blick auf den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) beziehungsweise auf den Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV NR) schafft Klarheit. Von einzelnen Diensttuenden „kann nicht mehr als die Hälfte der von der Apotheke zu leistenden Notdienstbereitschaften verlangt werden, von zwingenden Notfällen abgesehen“, heißt es darin (§ 5 Abs. 4 BRTV/RTV NR). Dies gelte, so Hansen, unabhängig vom Gehalt.

Wichtig: Die 50% beziehen sich auf eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden. Teilzeitkräfte sind entsprechend seltener in der Pflicht. Wer beispielsweise 35 Stunden pro Woche arbeitet, hat rund 44% aller Dienste zu übernehmen: 50% ÷ 40 h × 35 h = 43,75%

Chronischer Personalmangel ist kein Notfall

Foto: Angela Pfeiffer

Minou Hansen

Doch wie ist ein Notfall laut Bundesrahmentarifvertrag zu definieren? Hansen: „Wenn die Apotheke immer unterbesetzt ist, es also keine zweite notdienstberechtigte Person gibt, ist dies kein zwingender Notfall, sondern ein Dauerzustand.“ Dann gebe es auch keine Ausnahme von der 50%-Regel. Allerdings sei die Filialleitung laut Apothekenbetriebsordnung für die personelle Besetzung und für die ­Sicherstellung der Dienstbereitschaft verantwortlich: letztendlich eine schwierige Situation, die nur zusammen mit der Apothekenleitung zu klären sei.

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Nächstes Live-Webinar für die Filialleitung

Am 29. Juni 2022, 19.30 Uhr, lädt ADEXA zum nächsten Webinar für die Filialleitung ein. Den Link zur Anmeldung finden Sie unter www.adexa-online.de/webinar-filialleitung. Themenwünsche können Sie vorab gern an info@adexa-online.de senden.

Sind 24-Stunden-Dienste legitim?

Außerdem gibt es in den Filialleitungswebinaren oft Nachfragen, so Hansen, ob ein Tagdienst plus Nachtdienst toleriert werden müsse. Bei manchen Kolleginnen und Kollegen führt das zu 24 Stunden Arbeitszeit. Hier sieht die ADEXA-Juristin keine arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten: „Die gesetzliche Höchstarbeitszeit liegt bei zehn Stunden je Werktag“, erklärt Hansen. „Abweichungen sind aber durch den Tarifvertrag möglich, wenn in der Arbeitszeit Bereitschaftsdienst liegt.“ Laut § 5 BRTV/RTV NR kann die Arbeitszeit inklusive des Bereitschaftsdienstes bis zu 24 Stunden betragen.

Pausen nach dem Notdienst

Sowohl der Bundesrahmentarifvertrag als auch der Rahmentarifvertrag Nordrhein (§ 5) sehen nach der Notdienstbereitschaft einschließlich der davor oder danach geleisteten Arbeitszeit mindestens zwölf Stunden Freizeit vor, falls keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. „Die durchgehende Aufrechterhaltung des Betriebes ist ein dringender Grund“, so Hansen. „Aus der Kommentierung zum Bundesrahmentarifvertrag ergibt sich aber nicht, ob dies bei jedem ­Bereitschaftsdienst als dringender Grund zu bewerten ist.“ Dauernder Personalmangel zähle definitiv nicht dazu, sagt die ADEXA-Juristin. „Die Filialleitung sollte in diesem Fall unbedingt ein Gespräch mit der Apothekenleitung suchen.“

Minusstunden durch Ruhezeiten

Im Anschluss an den Nachtdienst nehmen Kolleginnen oder Kollegen oft frei, soweit möglich. Hansen erklärt: „Die Freistellung nach § 5 BRTV bzw. RTV Nordrhein ist unbezahlt. Sie dient dem Arbeitnehmerschutz.“ Angestellte bekämen keine Stunden gutgeschrieben.

Als Lösung sieht die ADEXA-Rechtsanwältin eine Vergütung des Bereitschaftsdienstes in Freizeit statt in Geld. Dann könne die Stundengutschrift am folgenden Tag aufgebraucht werden – vorausgesetzt, das Gehalt liegt nicht mindestens 13% über dem Tarifgehalt. Das sei jedoch ein eher seltenes Szenario. „Deshalb sollte man bei Arbeitsverträgen aushandeln, dass die Freistellung nach einem Bereitschaftsdienst vergütet wird“, rät Hansen. Der Freizeitausgleich soll nicht in mehreren Abschnitten gewährt werden. Wenn Mitarbeitende es wünschen, kann man die Zeit aber teilen.

Weitere Themen im Webinar waren der Resturlaub und die tarifliche Sonderzahlung. ADEXA-Mitglieder finden das Skript im Login-Bereich der Website in der Rubrik Filialleitung. |

Michael van den Heuvel

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