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Nicht versorgungsrelevant?!
Warum Paracetamol-Saft nicht auf der Engpassliste des BfArM auftaucht
Paracetamol in kindgerechter Darreichungsform ist derzeit absolute Mangelware. Zwar gibt es mit Ibuprofen als Saft und Zäpfchen eine mögliche Alternative, aber infolge des Engpasses bei Paracetamol für Kinder ist auch Ibuprofen mittlerweile mehr als knapp, zudem ist für viele Kinderärzte und Eltern Paracetamol noch das Mittel der Wahl.
Auf der Engpassliste des BfArM findet sich Paracetamol-Saft von Ratiopharm, das einzig im Markt verbliebene generische Präparat, allerdings nicht. Warum eigentlich nicht? Schließlich gibt es eine Selbstverpflichtung der Pharmaunternehmen zur Meldung von Lieferengpässen für versorgungsrelevante Arzneimittel. Doch Letzteres ist genau der Knackpunkt. Obwohl Paracetamol auf der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation steht, erfüllt der Saft nicht die Kriterien eines versorgungsrelevanten Arzneimittels im Sinne der Selbstverpflichtung. OTC-Produkte fielen grundsätzlich nicht in diese Kategorie, erläutert Ratiopharm auf Nachfrage der DAZ. Und nur die würden laut der Internetseite des BfArM in die Liste aufgenommen, heißt es seitens des Herstellers.
Ersteres bestätigt das BfArM: Der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen habe zur Definition der versorgungsrelevanten Wirkstoffe unter anderem beschlossen, dass OTC-Arzneimittel grundsätzlich nicht als versorgungsrelevant gelten.
Allerdings, so das BfArM weiter, könne neben den Kriterien für die Selbstverpflichtung von Unternehmen generell jeder Lieferengpass über das Portal an das BfArM gemeldet werden. Dass Firmen auch durchaus „nicht versorgungsrelevante“ Arzneimittel melden, zeigt das Beispiel Ibuflam Kindersaft, das sich auf der BfArM-Liste findet. |
Definitionssache
Definition versorgungsrelevante Wirkstoffe (§ 52b Abs. 3c AMG)
1. Das Arzneimittel wird in inhaltlich aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften empfohlen bzw. es entspricht dem aktuellen Therapiestandard.
2. Bei Nicht-Verfügbarkeit verschlechtert sich die Prognose der betroffenen Patientinnen und Patienten.
3. Die zu behandelnde Krankheit ist lebensbedrohlich oder irreversibel progredient oder bei fehlender Behandlung würde der Patient schwer geschädigt. Dies gilt sowohl für Akutsituationen (Notfall), chronische Situationen oder Situationen mit einem möglichen tödlichen Verlauf, in denen das Arzneimittel den Verlauf positiv beeinflusst.
4. Das Arzneimittel unterliegt der Verschreibungspflicht.
5. Der Wirkstoff ist für die Gesamtbevölkerung relevant.
6. Grundsätzlich nicht als versorgungsrelevant gelten:
- OTC-Arzneimittel
- Arzneimittel mit einem Orphan-Status
- neue Stoffe
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