DAZ aktuell

Bald mehr Aufwand bei der Verordnung von Cannabisblüten?

G-BA hat Richtlinienentwurf veröffentlicht

mp/ral | Neben der noch offenen Frage, ob und wenn ja wie die Legalisierung von Genusscannabis in Deutschland kommt, wirft auch die Verordnung von Cannabis-Arzneimitteln Fragen auf. Einem Richt­linienentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zufolge sind vor allem Cannabisblüten therapeutisch schwer steuerbar. Der bürokratische Aufwand bei der Verschreibung von Cannabisblüten könnte damit größer werden. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) sieht das kritisch.

Wie geht es weiter mit der Verordnungsfähigkeit von Cannabis-Arzneimitteln? Ende Oktober hat der G-BA einen Entwurf für die Änderung der Richtlinie zu Cannabis-Arzneimitteln vorgelegt und am 1. November ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet.

Foto: Africa Studio/AdobeStock

Schwer steuerbar Cannabisblüten sind laut BfArM mit deutlich mehr Risiken verbunden als andere Cannabis-Arzneimittel.

Laut Richtlinienentwurf sollen Ver­sicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung weiterhin einen Anspruch auf Cannabis-Arzneimittel, auch in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten haben. Derzeit sind Cannabis-Patienten für die Kostenübernahme ihrer Therapie auf eine Genehmigung ihrer Krankenkasse angewiesen. Der G-BA möchte diesen Genehmigungsvorbehalt beibehalten. Zur Debatte steht, ob Krankenkassen die Kosten­erstattung nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen dürfen. Neu wäre der Vorschlag des G-BA, dass ein Arzt die Verordnung von getrockneten Cannabisblüten besonders zu begründen hat. Der Hintergrund für diesen Vorschlag: Eine Begleiterhebung des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte habe gezeigt, dass Cannabisblüten therapeutisch schwieriger steuerbar sind als alle anderen Cannabis-Arzneimittel.

In einem weiteren Vorschlag heißt es, dass der Versicherte eine neue Genehmigung für die Kostenübernahme beantragen muss, wenn er bei seinem Arzneimittel etwa von einem THC-dominanten zu einem ausgewogenen oder CBD-dominanten Präparat wechselt. Auch erwägt der G-BA, dass Cannabis-Arzneimittel nur von bestimmten Fachmedizinern verordnet werden dürfen. Ein alternativer Vorschlag des G-BA: Die Verordnung könnte auch durch einen Allgemein­mediziner erfolgen, wenn er sich zuvor mit einem Facharzt abgestimmt hat und sicherstellt, dass die Patienten sich einmal im Halbjahr bei diesem Facharzt vorstellen. Je nach Indikation kommen für die Verschreibung bzw. Abstimmung unter anderem Neurologen, Onkologen oder der Psychiater infrage.

„Katastrophe für schwerkranke Patienten“

Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbandes der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), warnt vor den im Richtlinienentwurf diskutierten Positionen. Etwa würde der Vorschlag, dass nur bestimmte Fachärzte eine Therapie anordnen können, Patienten eine weitere Hürde auferlegen. „Einen Facharzt zu finden, der sich auf Cannabis als Therapie spezialisiert hat, und dort zeitnah einen Termin zu bekommen, erscheint so gut wie unmöglich“, sagte sie im Gespräch mit der DAZ. Einige Vorschläge könnten zudem zu großen Einschnitten in der Patientenversorgung führen. Die bürokratischen Hürden könnten weiter erhöht und den wenigen Cannabis verschreibenden Ärzten weitere Steine in den Weg gelegt werden, so Neubaur. Ihrer Ansicht nach könnten mit den Vorschlägen des Entwurfs Patienten in die Eigentherapie getrieben werden. „Die Therapie mit Cannabisblüten zur Inhalation weiterhin zu erschweren, wäre eine Katastrophe für schwerkranke Patienten, die auf diese Therapieform angewiesen sind“, sagte Neubaur. Die Kostenübernahme bei dieser Therapieform sei weiterhin sicherzustellen.

Stellungnahmen bis Ende November

Der Richtlinienentwurf ist noch keine beschlossene Sache. Bis zum 30. November können die zur Stellungnahme berechtigten Verbände ihre Position einreichen, darunter der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft und die Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände (ABDA). Letztere plant laut Anfrage nicht, eine Stellungnahme zu verfassen. Der nicht explizit aufgerufene VCA will hingegen eine vorlegen. |

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