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DAZ aktuell
Umsatzsteuerproblem gelöst
Abrechnung von Grippeimpfungen: Impfstoff und Impfleistung wird zusammen abgerechnet
In der vorigen Woche wurde über ein Problem bei der Abrechnung der Umsatzsteuer für Grippeimpfungen in Apotheken berichtet (DAZ 2022, Nr. 45, S. 12). Dabei ging es um die Verbindung von umsatzsteuerbefreiten Leistungen mit einer umsatzsteuerpflichtigen Warenverwendung in einer Abrechnung. Inzwischen hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben über die Lösung des Problems berichtet. Dazu heißt es, nach Prüfung durch den Deutschen Apothekerverband sei die hier relevante Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe 2 Satz 1 UStG für die gesamte Vergütung der Grippeimpfung in Apotheken nach § 132a SGB V anwendbar. Diese umfasst sowohl den Impfstoff als auch die Leistung des Impfens und die vereinbarten Nebenleistungen. Mit der Umsatzsteuerbefreiung sei der „Umsatzsteuervorabzug vollständig ausgeschlossen, das heißt auch für den angewendeten Grippeimpfstoff“. Die bezahlte Umsatzsteuer für den hier verwendeten Impfstoff dürfe nicht mittels Vorsteuerabzug eingeholt werden. Als Kompensation für den entgangenen Vorsteuerabzug rechne die Apotheke dann aber den Apothekeneinkaufspreis des Grippeimpfstoffs einschließlich Umsatzsteuer ab. Dies ergebe sich aus § 5 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags mit dem GKV-Spitzenverband zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken.
Soweit die Informationen aus dem Rundschreiben – die beschriebene Vorgehensweise mag aus kaufmännischer Sicht erstaunen. Doch sie berücksichtigt das Prinzip der umsatzsteuerlichen Einheitlichkeit der Leistung und ist wohl auch bei der Rezeptabrechnung handhabbar. Auf eine wichtige kaufmännische Konsequenz sei hier aber verwiesen. Aufgrund dieser Besonderheit müssen die Apotheken in ihrem Wareneingang die Grippeimpfstoffe, die für Impfungen in der Apotheke vorgesehen sind, gesondert verbuchen und von den anderen Grippeimpfstoffen trennen. Denn für die Impfstoffe, die in der Apotheke verimpft werden, darf keine Vorsteuer abgezogen werden – im Unterschied zu den Grippeimpfstoffen, die an Ärzte geliefert werden. Dafür empfehlen sich dann getrennte Rechnungen im Einkauf. |
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