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DAZ aktuell
COVID-19-Impfungen auf dem Weg in die Regelleistung – auch für Apotheken
Mit dem Gaspreisbremsengesetz sollen auch neue Regelungen zu COVID-19-Impfungen kommen
Zum 31. Dezember 2022 läuft nach derzeitiger Rechtslage die Coronavirus-Impfverordnung aus. Offenbar ist nur eine teilweise Verlängerung angedacht. Vielmehr sollen die COVID-19-Impfungen in die Regelversorgung übergehen. Zunächst allerdings mit einer Übergangsregelung bei der Vergütung. In der vergangenen Woche sorgten die noch unkonkreten Pläne vor allem in der Ärzteschaft für Unruhe – die Kassenärztliche Bundesvereinigung fürchtet ohne ausreichende Vorbereitungszeit ein Chaos zum neuen Jahr.
Mittlerweile sind die Formulierungshilfen für zwei Änderungsanträge zum Gaspreisbremsengesetz bekannt, die vor allem für mehr Klarheit bei Apotheken und Großhandel sorgen. Sie müssen noch zwischen den Ressorts abgestimmt werden. Eine Fachanhörung soll noch Mitte Dezember stattfinden.
Einem der Anträge zufolge sollen die in Apotheken durchgeführten COVID-19-Impfungen verstetigt werden. Derzeit ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen, dass Apotheker ebenso wie Zahn- und Tierärzte unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 7. April 2023 diese Impfungen durchführen dürfen. Für Zahn- und Tierärzte soll diese Sonderregel weiterhin zu diesem Zeitpunkt auslaufen.
Die COVID-19-Impfungen in der Apotheken sollen dagegen neben den Grippeschutzimpfungen in § 20c IfSG geregelt werden. Viele der neuen Vorgaben sind daher eng an die zu den Grippeimpfungen angelehnt. Einen Unterschied gibt es beim Alter der zu impfenden Personen. So sollen künftig ärztlich geschulte Apotheker regelhaft Personen ab zwölf Jahren gegen COVID-19 impfen können. Der Schulung bedarf nicht, wer bereits eine Schulung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen (auch in einem Modellvorhaben) absolviert hat. „Damit wird ein weiterer, niedrigschwelliger Zugang für die Bevölkerung zu dieser Schutzimpfung dauerhaft ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Antrags.
DAV und GKV vereinbaren Vergütung
Durch eine Ergänzung des § 132e SGB V sollen der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband verpflichtet werden, im Benehmen mit dem PKV-Verband einen Vertrag über die Durchführung von Grippe- und COVID-19-Schutzimpfungen zu schließen. Darin zu regeln ist insbesondere die Vergütung der Impfleistung einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und die Abrechnung. Dabei sind laut Begründung auch die Besonderheiten der Impfstoffe zu berücksichtigen, z. B. die Verfügbarkeit in Mehrdosenbehältnissen. Drei Monate ab Inkrafttreten der Neuregelung haben die Rahmenvertragspartner dafür Zeit. Verstreicht diese Zeitspanne, ohne dass eine Einigung erzielt wurde, ist die Schiedsstelle am Zug.
Pläne für den Übergang
Bevor all diese Weichen für die Regelleistung gestellt sind, soll aber trotzdem weiter geimpft werden. Und so befasst sich ein weiterer Änderungsantrag mit Übergangsregelungen, die im Sozialgesetzbuch V verankert werden sollen.
Sie betreffen die Vergütung von Apotheken und Großhandel für ihren Aufwand rund um COVID-19-Impfstoffe sowie deren Abrechnung. Diese werden nötig, weil die entsprechenden Regelungen in der Impfverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft treten werden. Die Vergütungsansprüche werden auf den 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 begrenzt. Bis Ende 2023 entstandene Ansprüche werden weiter nach der Coronavirus-Impfverordnung abgerechnet.
Die Vergütung für das Handling bleibt dabei dieselbe wie bisher: So erhalten Apotheken weiterhin je abgegebene Durchstechflasche 7,58 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Übergangsregelungen gibt es auch für die nachträgliche Ausstellung von Impfzertifikaten und die Nachtragung einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis. Dafür gibt es weiterhin 6 bzw. 2 Euro. Die Apotheken sollen diese Vergütung auch künftig monatlich über ihr Rechenzentrum abrechnen.
Eine weitere Übergangsregelung ist mit Blick auf antivirale COVID-19-Arzneimittel vorgesehen. Die Vergütung, die Apotheken und Großhandel für die Abgabe dieser vom Bund beschafften Arzneimittel erhalten, regelt die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten soll. Doch auch über dieses Datum hinaus soll es bei den bisherigen Vergütungen für Apotheken und Großhandel bleiben. „Es ist abzusehen, dass auch nach dem Außerkrafttreten der Regelung noch zentral beschaffte antivirale Arzneimittel vorrätig sind und abgegeben werden können“ heißt es dazu in der Begründung. |
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