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DAZ aktuell
Es bleibt bei 30 Euro für PoC-NAT-Tests
Geänderte Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten / Keine Priorisierung bei PCR-Tests
Mitte Januar war allen klar: Omikron hat zugeschlagen. Allerorten fanden sich lange Schlangen vor den Testzentren. Die Labore klagten, nicht mehr mit der Auswertung der PCR-Tests hinterherzukommen und eine Priorisierung wurde ins Spiel gebracht: Die Tests unter anderem von Gesundheits- und Pflegepersonal sowie besonders vulnerablen Personen sollten bevorzugt ausgewertet werden. So sah es auch ein erster Referentenentwurf des BMG für eine Änderung der Testverordnung vor. Dieser wurde bis Ende Januar nochmals gründlich überarbeitet.
43,56 Euro für PoC-Nat-Tests vom Tisch
Geplant war nun, die Vergütung von PoC-NAT-Tests, die schnell vor Ort, zum Beispiel in Apotheken, durchgeführt werden können, jedenfalls temporär höher zu vergüten. Statt 30 Euro sollte es 43,56 Euro je Test geben – plus 8 Euro für den Abstrich. Diese Tests sollten die Labore entlasten.
Doch nachdem das BMG rund vier Wochen an den Änderungen gefeilt und ein Stellungnahmeverfahren durchgeführt hat, ist wenig von den ursprünglichen Plänen übrig geblieben. Die am 11. Februar im Bundesanzeiger veröffentlichte Version der neuen Testverordnung enthält keine Vorgaben zur Priorisierung von PCR-Tests. Und auch die Vergütung für die PoC-NAT-Tests bleibt unangetastet. Insbesondere die Verbände der Labore bzw. Laborärzte hatten eingewandt, dass NAT-Tests nicht zuverlässig genug seien. Eine Nachfrage der DAZ beim BMG, warum die höhere Vergütung letztlich gestrichen wurde, blieb unbeantwortet.
Rote Warn-App reicht für PCR-Anspruch nicht mehr aus
Der Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest (auch als Selbsttest) bleibt ebenfalls unverändert bestehen. Allerdings reicht die rote Kachel für ein „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App nicht mehr aus. Außerdem besteht laut der geänderten Verordnung künftig kein Anspruch mehr auf variantenspezifische Testung. Diese wird folglich auch nicht mehr vergütet.
Unabhängig von der Testverordnung, die ausschließlich Vorgaben für Tests bei asymptomatischen Personen macht, können Patienten mit COVID-19 Symptomen aber weiterhin PCR-Tests erhalten.
Vorgaben zu Genesenenzertifikaten entfallen
Eine weitere Änderung der Testverordnung betrifft die Genesenenzertifikate. Wie schon im zweiten Referentenentwurf von Ende Januar vorgesehen, werden die Vorgaben für den Anspruch auf ein solches Zertifikat ersatzlos aus der Verordnung gestrichen (Notwendigkeit eines PCR-Tests sowie zeitliche Vorgaben). Das BMG begründete das damit, dass diese Voraussetzungen Änderungen unterliegen und daher eine Regelung im Rahmen der Verordnung nicht notwendig sei. Auswirkungen auf die Ausstellungen der Genesenenzertifikate durch Apotheken hat diese Änderung nicht, wie eine Ministeriumssprecherin gegenüber der DAZ erklärte. Es bleibt dabei, dass für die Ausstellung die Vorlage eines PCR-Testes erforderlich ist – dies ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2021/952. Die Ausstellung erfolgt dann für 180 Tage, wenn die Testung 28 Tage zurückliegt – so sehen es auch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung vor. Um die in Deutschland geltende 90-Tage-Frist für Genesene müssen sich Apotheken nicht weiter kümmern: „Die 90-Tage-Regelung wird durch die PrüfApp innerstaatlich umgesetzt“, heißt es aus dem BMG.
Nach wie vor ist ein Auslaufen der Testverordnung zum 31. März 2022 vorgesehen. |
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