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BMG will wieder selbst bestimmen
Genesenen- und Impfstatus wird wieder ohne Umweg über PEI und RKI in Verordnungen definiert
Als Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) Mitte Januar seine Änderungen in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung durch Bundestag und Bundesrat brachte, ahnte niemand, welche Wellen dies schlagen würde. Doch die darin frisch verankerten Verweise auf fachliche Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert-Koch-Instituts (RKI) führten dazu, dass lediglich einmal mit der Johnson & Johnson-Vakzine Geimpfte nunmehr keinen vollständigen Impfschutz mehr haben und Genesene nur noch drei Monate als genesen gelten – jedenfalls, sofern sie gar nicht geimpft sind. Dies lässt sich wissenschaftlich sicher gut begründen – doch die plötzliche Änderung ohne Vorwarnung überrumpelte Betroffene massiv.
Das BMG verteidigte in der Folge zwar den auf 90 Tage gestutzten Genesenenstatus. Doch am 10. Februar merkte auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Eilentscheidung zur einrichtungsbezogenen Impf- bzw. Nachweispflicht an, dass das Regelungsgeflecht mit seinen dynamischen Verweisungen auf rechtlich unsicheren Füßen stehe. Vergangene Woche hielten dann auch die Regierungschefs der Länder nach ihrer Videoschalte mit dem Bundeskanzler in ihrem Beschluss fest, dass „bei der vom Bundesminister der Gesundheit angestoßenen Überarbeitung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung […] in Hinblick auf die Festlegungen zum Geimpften- und Genesenenstatus die Delegation auf das PEI und RKI“ entfällt.
Zu Redaktionsschluss dieser DAZ lag jedenfalls ein Verordnungsentwurf zur Änderung der Einreiseverordnung (Stand 18. Februar 2022) vor, die entsprechende Verweise enthält. Darin heißt es: „Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die Kriterien sowohl hinsichtlich eines Genesenen- als auch eines Impfnachweises nicht mehr mittels eines dynamischen Verweises, sondern nunmehr im Verordnungstext selbst geregelt.“
90 Tage Genesenenstatus
Laut Entwurf ist der Genesenennachweis künftig „ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn a) die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde und b) die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“ Von den 90 Tagen rückt das BMG also nicht ab. Allerdings ist keine Unterscheidung zwischen ungeimpften und geimpften Genesenen vorgesehen.
Was den Impfnachweis betrifft, plant das BMG sogar eine strengere Regelung als das PEI bislang vorsieht. Derzeit gilt als vollständig geimpft, wer zwei Impfdosen einer der geläufigen Vakzine erhalten hat – auch bei einer Impfung mit der COVID-19-Vaccine Janssen. Die dritte Impfung ist der Booster. Künftig soll ein vollständiger Impfschutz erst nach drei Einzelimpfungen vorliegen. Die letzte Einzelimpfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein. Diese Regelung soll der Begründung zufolge u. a. die Auffrischimpfung fördern.
Diese Drei-Dosen-Regel soll allerdings erst ab Oktober gelten. Bis zum 30. September 2022 soll auch bei zwei Einzelimpfungen ein vollständiger Impfschutz vorliegen. Überdies sollen zwei Impfdosen unbefristet ausreichen, wenn es um Einreisen in die Bundesrepublik geht – dann darf die letzte Dosis aber nicht länger als 270 Tage zurückliegen. Hier orientiert sich das BMG an den europäischen Vorgaben.
Wann auch künftig zwei Einzelimpfungen reichen sollen
Der Verordnungsentwurf sieht überdies vor, dass ein vollständiger Impfschutz auch mit nur zwei Impfungen bestehen kann, wenn überdies eine Genesung nachgewiesen werden kann. Etwa durch einen positiven Antikörpertest, der vor der ersten Impfung durchgeführt wurde. Oder wenn durch ein positives PCR-Testergebnis eine durchgemachte Infektion zwischen erster und zweiter Einzelimpfung bzw. nach der zweiten Impfung (28 Tage nach dem PCR-Test) nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen gilt ebenfalls eine Übergangsfrist bis 30. September 2022: Bis dahin kann der vollständige Impfschutz auch mit nur einer Einzelimpfung plus nachgewiesener Genesung erreicht werden.
Geht es nach dem Bundesgesundheitsministerium, werden die neuen Regelungen zum 4. März wirksam. Derzeit ist vorgesehen, dass die Einreiseverordnung mit Ablauf des 3. März 2022 außer Kraft tritt – neues Ablaufdatum soll der 7. April 2022 sein. |
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