Gesundheitspolitik

BGH bestätigt Urteil

Es bleibt bei Haftstrafe für Münchner „Cannabisarzt“

mik | Aus ganz Deutschland kamen die Patienten zu einem Münchner Privatarzt, um sich Medizinalcannabis verordnen zu lassen. Doch die Staatsanwaltschaft hatte Zweifel an der „ärztlichen Begründetheit“ der Verordnungen und leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Nun wurde das im Februar 2022 vom Landgericht München I verhängte Urteil vom Bundes­gerichtshof bestätigt. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2023, Az.: 1 StR 266/22)

Der Fall eines Münchner „Cannabisarztes“ hatte im Jahr 2018 medial für Aufsehen gesorgt. Die Verordnung von Medizinalcannabis war zwar bereits seit einem Jahr gestattet gewesen. Aufgrund des bürokratischen Mehraufwandes im Umgang mit den Krankenkassen und rechtlicher Unsicherheit nahmen Ärzte jedoch oft Abstand davon, es zu verschreiben.

Im März 2018 leitete die Staats­anwaltschaft München I gegen den Privatarzt ein Ermittlungsverfahren „wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln“ ein. Im Februar 2022 verurteilte das Landgericht München I ihn unter anderem wegen des unerlaubten und gewerbs­mäßigen Verschreibens von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Diese Entscheidung ist nun rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat am vergangenen Mittwoch bestätigt, dass die Revision des Angeklagten, soweit sie sich auf Schuld- und Strafausspruch bezog, als unbegründet verworfen wurde.

Der auf naturheilkundliche Therapien spezialisierte Arzt hatte stets beteuert, rechtliche Vorgaben eingehalten zu haben. Er habe Cannabis nur verschrieben, wenn andere Mittel nicht geholfen hätten. Auch habe er sich von seinen Patienten immer die Krankenakte vorlegen lassen.

Doch das Landgericht ließ sich nicht beeindrucken. Nach seinen Feststellungen stellte der Angeklagte zwischen März 2017 und Juli 2018 als Arzt mehrere Hundert Betäubungsmittelrezepte aus. Unter dem „Deckmantel seiner ärztlichen Zulassung“ habe er Cannabisprodukte verordnet, obwohl er die „Patienten“ zuvor nicht körperlich untersucht habe und die Verschreibung jeweils nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Seine Leistungen rechnete der Privatarzt nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte, sondern gegen unmittelbare Barzahlungen ab. Er verlangte 120 Euro (im Jahr 2017) beziehungsweise 150 Euro (ab 2018) für eine Erstverschreibung und 60 Euro für eine Folgeverordnung.

Der Bundesgerichtshof schränkte das Urteil des Landgerichts jedoch in seinem Beschluss vom 20. März in Teilen ein. Demnach handele es sich statt 539 nur um 455 Fälle unerlaubten Verschreibens von Cannabis. Eingezogen werden zudem nicht 47.740 Euro an Taterträgen, sondern 43.110 Euro.

Auch das im Urteil verhängte Berufsverbot wurde mit dem Verweis aufgehoben, der 69-jährige Angeklagte habe seine Approbation zurückgegeben, eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe habe hingegen Bestand, heißt es im Beschluss des Bundesgerichtshofs. |

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