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Gesundheitspolitik
Keine Sonntagslieferung mit Mayd?
Erstes Urteil aus Köln
Neue Konzepte im Apothekenmarkt werfen regelmäßig rechtliche Fragen auf. Kooperationen von Apotheken mit Schnelllieferdiensten sind da keine Ausnahme. Nun will die Wettbewerbszentrale einen speziellen Aspekt klären lassen: Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn Mayd verspricht, 365 Tage im Jahr Medikamente zu liefern? Und wie sieht es mit dem Apotheker aus, der an Sonn- und Feiertagen Arzneimittel abpackt und außerhalb seiner Notdienstzeiten über Mayd ausliefern lässt?
Ist dies als Verstoß gegen das Feiertags- und das Ladenschlussgesetz in NRW zu werten?
Im vergangenen Herbst erhob die Wettbewerbszentrale in Berlin Klage gegen Mayd – und in Köln ging sie gegen einen Apotheker vor, der mit dem Unternehmen zusammenarbeitet. Das Landgericht Köln hat nun der Klage stattgegeben.
Die Argumente der Wettbewerbszentrale schlugen vor Gericht voll durch. Bestellungen über Mayd entgegenzunehmen und die bestellten Waren vorzubereiten und an den Botenfahrer zu übergeben, sei eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. An Sonn- und Feiertagen sei dies unlauter, weil damit gegen Marktverhaltensregeln verstoßen werde, was die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigen könne.
Konkret geht es um einen Verstoß gegen § 3 Feiertagsgesetz NRW, wonach an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Das Gericht lässt dahingestellt, ob darunter auch das von der Öffentlichkeit wohl nicht wahrgenommene Vorbereiten der Ware schon eine solche Arbeit ist. Jedenfalls lässt es problemlos die Auslieferung von (Online-)Bestellungen per Fahrradboten unter diese Definition fallen. Solche Auslieferungen seien Verbrauchern insbesondere bei der Post und Lebensmitteln als werktäglich präsent – und das erhöhte Aufkommen solcher Fahrradboten daher an Sonn- und Feiertagen störend. Diese Tätigkeiten werden zwar von den Mayd-Boten vorgenommen – aber dieses Verhalten müsse sich der Apotheker als Mittäter zurechnen lassen.
Die Tätigkeit sei auch nicht erlaubt – insbesondere nicht nach § 7 Ladenöffnungsgesetz NRW. Danach ist Apotheken an Sonn- und Feiertagen zwar die Öffnung gestattet. Jedoch ermächtigt die Norm die zuständige Apothekerkammer zu regeln, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Und diese Schließungsverfügung muss der Apotheker beachten. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass nach § 23 ApBetrO Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet sind – und Bundesrecht Landesrecht breche. Ausführlich legt das Gericht dar, dass die Regelung in der Apothekenbetriebsordnung nicht abschließend sei und die landesrechtliche Norm daher daneben anwendbar.
Letztlich seien die Verstöße auch „spürbar“, weil sie geeignet seien, die Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen. Der Apotheker verschaffe sich durch sein Handeln nämlich „einen Wettbewerbsvorteil, indem er sich über die Schließungsanordnung hinwegsetzt und gemeinsam mit dem Lieferservice Arzneimittel absetzt“.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Apotheker kann Berufung einlegen. Spannend ist nun, wie das parallel geführte Verfahren am Landgericht Berlin gegen Mayd ausgehen wird. Hier ist im Juni der Verhandlungstermin angesetzt. |
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