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Gesundheitspolitik
Mindestens 27 Stunden
Westfalen-Lippe flexibilisiert Öffnungszeiten
Sachsen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben es bereits vorgemacht. Nun will auch die AKWL die Allgemeinverfügung zu den Öffnungszeiten anpassen und den Apotheken damit mehr Flexibilität geben. Das berichtete Kammerpräsidentin Gabriele Regina Overwiening bei der Kammerversammlung am 31. Mai in Münster. Eine entsprechende neue Allgemeinverfügung liege bereits im zuständigen Landesgesundheitsministerium vor – mit der finalen Unterschrift rechne die Kammer in den kommenden Tagen.
Fünf Öffnungstage Pflicht
Vorgesehen ist, dass die Apotheken im Kammerbezirk mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung lediglich noch zu 27 Stunden Dienstbereitschaft pro Woche verpflichtet sind, sofern sie nicht zum Notdienst eingeteilt sind. Abdecken müssen sie mit ihren regulären Öffnungszeiten demnach an vier Tagen mindestens sechs Stunden zwischen 8 und 20 Uhr sowie an einem weiteren Tag mindestens drei Stunden im gleichen Zeitraum. An Samstagen, am Rosenmontag, an örtlichen Brauchtumstagen sowie sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sollen sie von der ständigen Dienstbereitschaft befreit sein.
Verteilung liegt im Ermessen der Apothekenleitung
Möglich werden damit Modelle, in denen Apotheken zum Beispiel von Montag bis Donnerstag von 8 bis 14 Uhr sowie freitags von 8 bis 11 Uhr geöffnet haben, erläuterte Overwiening exemplarisch. Die genaue Verteilung der Dienstbereitschaftszeiten liegt dabei im Ermessen des Apothekenleiters.
Noch gelten die bekannten Vorschriften
Gibt das Ministerium grünes Licht, tritt die neue Allgemeinverfügung nach ihrer Veröffentlichung in Kraft – noch müssen sich die Apotheken also an die bekannten Vorschriften halten. Danach gibt es Vorgaben, an welchen Tagen sie wie lange von der ständigen Dienstbereitschaft befreit sind. |
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