Gesundheitspolitik

Noch viel Nach­besserungsbedarf

ks | Die ABDA hat zum Regierungsentwurf für das Engpass­gesetz eine überarbeitete Stellungnahme vorgelegt. Nachbesserungsbedarf sieht sie an vielen Stellen.

Diesen Montag findet im Gesundheitsausschuss des Bundestags die öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf eines Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) statt. Am 7. Juni hat die ABDA ihre schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Sie gleicht in weiten Teilen der Vorgängerfassung vom Februar, die sich auf den Referentenentwurf bezog. An ein paar Stellen hat die ABDA nun nach­justiert – schließlich hatte sich auch am im Mai vom Bundes­kabinett beschlossenen Gesetz­entwurf noch etwas verändert.

Mehr Flexibilität, weniger Bürokratie

Nach wie vor hält die ABDA die in § 129 Sozialgesetzbuch V (SGB V) geplante Nachfolgeregelung für die erleichterten Austauschregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung für unzureichend. Zwar gingen die gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen (Abkehr von der Verknüpfung mit einer neuen BfArM-Liste) in die richtige Richtung – aber noch lange nicht weit genug. Die Apotheken bräuchten hier mehr Bewegungsspielraum und weniger bürokratische Anforderungen, so der Tenor.

Wie schon im Februar, fordert die ABDA auch jetzt, bei den erweiterten Austauschregeln primär auf die in der Apotheke vorrätigen Arzneimittel abzustellen. So könne die Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels zügig und flexibel geschehen – ohne Bestellvorgänge auszulösen, Patienten erneut in die Apotheke zu bestellen und viel zu dokumentieren.

Weiterhin fordert die ABDA, dass im Fall, dass kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar ist (festgestellt durch eine Nachfrage bei einem Großhändler oder dem pharmazeutischen Unternehmen), auch ein in der Apotheke hergestelltes Rezeptur- oder Defekturarzneimittel oder eine andere Darreichungsform abgeben werden kann. Und wenn gar nichts geht oder Notdienst ist und es schnell gehen muss, soll auch der Aut-simile-Austausch möglich sein – nach Rücksprache mit dem Arzt, sofern dieser erreichbar ist. Nicht zuletzt müssten in diesen Fällen Beanstandungen und Retaxationen der Krankenkassen ausgeschlossen sein, so wie es die Apotheken aus der Pandemie kennen.

Ebenfalls wie in der ersten Stellungnahme fordert die ABDA überdies eine Ergänzung in § 129 SGB V, die Nullretaxationen einen Riegel vorschiebt. Angesichts der Haltung des Bundessozialgerichts zu diesem Thema sei hier dringend eine gesetzliche Regelung nötig.

21 Euro Zuschlag bei Nicht­verfügbarkeit

Unverändert pocht die Standesvertretung auch auf einen 21-Euro-Zuschlag für das Engpassmanagement. Verankert werden soll dieser in einem eigenen Paragrafen der Arzneimittelpreisverordnung, für den die ABDA eine nachgebesserte Formulierung parat hält. Der Zuschlag soll zu berechnen sein, wenn das „aufgrund der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel weder in der Apotheke noch beim pharmazeutischen Groß­handel oder pharmazeutischen Unternehmer verfügbar“ ist.

Eine neue Regelung im Kabinettsentwurf, begrüßt die ABDA: Wie von ihr gefordert, sollen die im SGB V geplanten erweiterten Austauschmöglichkeiten ausdrücklich auf Selbstzahler und Privatversicherte erstreckt werden.

Präqualifizierung: Apotheken­betriebserlaubnis reicht

Neu in die Stellungnahme gerutscht sind die Ausführungen zur Präqualifizierung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken – auch wenn die ABDA in diesem Punkt schon seit Jahren Entlastung einfordert. Sie sind nun der erste Punkt im von der ABDA ausgemachten „weiter­gehenden Regelungsbedarf“. Die Standesvertretung greift hier die Stellungnahme des Bundesrats zum ALBVVG auf. Darin hatten sich die Länder dafür ausgesprochen, dass die Apothekenbetriebserlaubnis als Nachweis ausreichen sollte, um die für die Hilfsmittelabgabe nötigen Voraussetzungen nachzuweisen. Die Bundesregierung zeigte sich zumindest bereit, den Vorschlag zu prüfen.

Die ABDA ist überzeugt: „Der Gedanke des verwaltungsrechtlichen Konzentrationsgrundsatzes, dass statt vieler nur eine Erlaubnis ausreicht, kann auch auf das Präqualifizierungsverfahren übertragen werden.“ Kontrolliert würden die Apotheken bereits jetzt – dafür sorgten apothekenrechtliche Vorschriften. Daher sei es zielführend, die Apotheken „weitestgehend aus dem Präqualifizierungsverfahren herauszunehmen“.

Die Stellungnahme hat noch einige Punkte mehr zu bieten. Nun muss sich zeigen, ob sich die Abgeordneten überzeugen lassen – und auf welche Änderungen sich die Ampelfraktionen einigen können. |

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