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- AZ 29/2023
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Gesundheitspolitik
Kommentar: Wundertüte EuGH
Die Apothekerkammer Nordrhein hat über Jahre hinweg DocMorris immer wieder untersagt, Rx-Boni zu gewähren – die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung, dass auch EU-Versender sich an deutsches Preisrecht zu halten hätten, im Rücken. 2016 entschied der EuGH bekanntermaßen anders. DocMorris sah sich von der AKNR zu Unrecht ausgebremst und klagte auf Schadenersatz. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Bevor der entscheidet, will er einige grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Werbung im Zusammenhang mit dem Bezug von Rx-Arzneimitteln vom EuGH geklärt wissen. Ob es nun gut oder schlecht ist, dass das Thema Rx-Boni wieder vor dem EuGH landet, lässt sich schwer sagen. Die Kammer Nordrhein blickt jedenfalls „zuversichtlich nach Luxemburg“. Wog doch bei den Entscheidungen aus der jüngsten Vergangenheit der Schutz und die bestmögliche Versorgung der Bürger:innen für das Gericht offenbar schwerer, als die Interessen der Großkonzerne. Auf der anderen Seite hätte auch 2016 beim Urteil zur Zulässigkeit der Rx-Boni kaum jemand in der Fachwelt auf diesen Ausgang des Verfahrens gewettet. Schließlich hatte die Rechtsprechung des EuGH zuvor immer wieder in eine andere Richtung gedeutet und die Sonderwege einzelner Mitgliedstaaten für zulässig erklärt. Man darf also gespannt sein, wie der EuGH letztendlich entscheidet. Wie auch immer es ausgeht, vom Tisch ist das Thema Rx-Boni damit nicht. Denn DocMorris hat sich bei der EU-Kommission gemeinsam mit der Shop-Apotheke über das „neue“ deutsche Boni-Verbot beschwert und auch hier ist der Ausgang ungewiss.
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