Gesundheitspolitik

Schlappe für Mayd

Sonn- und Feiertagslieferungen in NRW unlauter

ks | Auch das Landgericht (LG) Berlin hat jetzt entschieden: In NRW sind Sonn- und Feiertagslieferungen über einen Arzneimittel-Schnell­lieferdienst unlauter, wenn die kooperierende Apotheke nicht zum Notdienst eingeteilt ist (Urteil vom 20. Juli 2023, Az.: 93 O 110/22).

Konkret geht es um das Berliner Start-up Mayd, das mit der Lieferung von Arzneimitteln an 365 Tagen im Jahr wirbt. Kurierfahrer bringen kurzfristig OTC und apothekenübliche Waren von mit Mayd kooperierenden Apotheken vor Ort direkt zum Kunden. Die Wettbewerbszentrale hat wegen eines speziellen Aspekts zwei Klagen erhoben: der Sonn- und Feiertagslieferung in NRW. Denn dort gelten besondere Landesgesetze zu Feiertagen und Ladenschluss. Schon im April entschied das LG Köln, dass ein mit Mayd kooperierender Apotheker, der nicht zum Notdienst eingeteilt ist, an Sonn- und Feier­tagen nicht über Mayd ausliefern lassen darf. Entsprechend urteilte nun das LG Berlin und untersagte Mayd selbst die Auslieferung. Nach dem Feiertagsgesetz NRW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören – es sei denn, sie sind besonders erlaubt. Und Letzteres sei bei Apotheken ohne Notdienst nicht der Fall. Das Urteil ist ebenso wie das aus Köln nicht rechtskräftig. |

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