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Gesundheitspolitik
DocMorris informiert zum E-Rezept
Die Hoffnungen der Arzneimittelversender – vor allem der in den Niederlanden – in das E-Rezept sind groß. Es soll ihnen endlich auch das große Rx-Geschäft bescheren, erst recht, seitdem es das neue Rx-Boniverbot gibt. Seit Jahren warten DocMorris, Redcare und Konsorten nun schon auf die flächendeckende Einführung der elektronischen Verordnungen in Deutschland. Bislang ging die Rechnung noch nicht auf.
Nächster Termin, auf den die Versender hoffnungsfroh blicken, ist der Jahreswechsel. Denn ab 2024 sollen E-Rezepte Pflicht werden – diesmal wirklich. Doch noch ist der Entwurf für das Digitalgesetz, in dem dies geregelt werden soll, im parlamentarischen Verfahren nicht weit gediehen. Besonders hart traf die Versender zudem, dass sich nun der Einlöseweg über die elektronische Gesundheitskarte langsam zu etablieren scheint – eine Option, die (bislang) Vor-Ort-Apotheken vorbehalten ist. Es ist also Aktivität gefragt, wollen die EU-Versender am Ball bleiben – und die legen sie auf vielfältige Weise bereits an den Tag.
So trommelt DocMorris bereits fleißig dafür, sich um Folgerezepte zu kümmern und diese dann natürlich auch selbst einzulösen. Zudem wendet sich das Unternehmen jetzt auch direkt an Arztpraxen und weist darauf hin, dass diese den Token, der zum Abruf des E-Rezepts berechtigt, direkt an den Versender übermitteln könnten, wenn der Patient dies wünsche.
Wörtlich heißt es:
„Sehr geehrtes Praxisteam, stellen Sie in Ihrer Praxis bereits E-Rezepte aus? Dann möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie die Möglichkeit haben, uns den Rezepttoken per KIM-Mail zu übermitteln, wenn Ihr Patient Kunde bei der Apotheke DocMorris ist und die Einlösung des Rezeptes bei uns wünscht.“ Es folgt die KIM-Adresse und nochmals ein Hinweis, wie einfach das E-Rezept zu senden ist. Abschließend heißt es: „Wir würden uns freuen, wenn Sie unseren gemeinsamen Patienten diesen praktischen Service zur Verfügung stellen, soweit diese die Einlösung des Rezeptes bei uns wünschen.“
Und die Rechtslage?
Nach der Rechtsprechung sei diese Information für sich genommen noch nicht wettbewerbswidrig, erklärt Rechtsanwalt Morton Douglas auf Nachfrage gegenüber der AZ. Denn der Arzt werde ja nicht aufgefordert, von sich aus Patienten dazu zu veranlassen, diesen Service zu nutzen. Solange es hierauf basierend nicht tatsächlich zu einer Empfehlung des Arztes komme, werde man dies nicht angreifen können. Veranlasst der Arzt hingegen von sich aus, dass ein Rezept an eine Apotheke übermittelt wird, stellt das einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot dar. Sollte der Arzt sich durch diese Werbeschreiben von DocMorris gestört fühlen, könne er diese gegebenenfalls als „belästigende Werbung“ (§ 7 UWG) angreifen. |
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