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Was gilt noch ab dem 8. April?
Pandemie-Sonderregeln laufen aus: Was verstetigt wurde und wofür es Übergangsregeln gibt
Am 22. April 2020 ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) in Kraft getreten. Sie umfasste weitreichende Ausnahmeregelungen zu diversen Gesetzen und Verordnungen, die Apotheken betreffen. Ihr Ziel war es, die Versorgung von Patienten in Quarantäne und häuslicher Isolation zu sichern, aber auch die Kontakte zu minimieren, indem man beispielsweise den Apotheken mehr Beinfreiheit bei der Arzneimittelabgabe gewährte und den Kunden so zusätzliche Apothekenbesuche ersparte.
Die Verordnung sollte größtenteils außer Kraft treten, wenn die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wurde. Letzteres war am 25. November 2021 der Fall, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde allerdings gemeinsam mit anderen Corona-Sonderregeln verlängert. Am 7. April, und damit fast drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, ist aber endgültig Schluss.
Was befristet verlängert wird
Ausnahmen gibt es jedoch. So werden zur großen Erleichterung der Apothekerschaft die für Fertigarzneimittel wesentlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-AMVV befristet bis zum 31. Juli 2023 ins Sozialgesetzbuch V überführt. Damit bleibt es bei Folgendem: Ein verordnetes, in der Apotheke nicht vorrätiges Arzneimittel, darf gegen ein vorrätiges wirkstoffgleiches ausgetauscht werden. Ist ein solches nicht vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Ist auch nichts Wirkstoffgleiches lieferbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Verordnender ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben. Letzteres gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Überdies dürfen Apotheken ohne Arzt-Rücksprache im Hinblick die Packungsgröße und -zahl abweichen, Teilmengen aus Packungen entnehmen und auch bei der Wirkstärke abweichen, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. Und letztlich darf bei einem Austausch dieser Art keine Beanstandung und Retaxation stattfinden. Überdies gibt es eine Übergangsregelung in der Apothekenbetriebsordnung, die diese Regelungen bis Ende Juli auch auf Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler überträgt.
Diese vorläufige Verstetigung hat die Ampelkoalition durch einen entsprechenden Änderungsantrag zum Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in die Wege geleitet. Nachdem der Bundestag das Gesetz bereits am 16. März beschlossen hatte, ließ es am vergangenen Freitag auch der Bundesrat passieren. Nun muss in dieser Woche noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgen, damit ein nahtloser Übergang gewährleistet ist.
Nicht in die Verlängerung geht zum Leidwesen Zytostatika-herstellender Apotheken allerdings § 1 Abs. 5 SARS-CoV-2-AMVV. Darin ist geregelt, dass herstellende Apotheken berechtigt sind, für Fertigarzneimittel, die in parenteralen Zubereitungen verwendet sind, den tatsächlichen Einkaufspreis abzurechnen, wenn sie nicht zum Hilfstaxenpreis verfügbar sind (gedeckelt durch Listenpreis).
Eine Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch V gibt es dagegen auch für die bislang in § 4a SARS-CoV-2-AMVV vorgesehenen Regeln zur Abgabe und Abrechnung vom Bund beschaffter antiviraler COVID-19-Arzneimittel. Diese wurde bereits Ende 2022 mit dem Gas- und Strompreisbremsengesetz beschlossen. Demnach bleibt es bei der bisherigen Vergütung für Apotheken und Großhandel für die Abgabe von Paxlovid – eine Vergütung für dispensierende Ärzte ist jedoch nicht mehr vorgesehen. Neu ist, dass Kostenträger fortan nicht mehr das Bundesamt für Soziale Sicherung ist, sondern die jeweilige Krankenkasse des Versicherten. Bei Privatversicherten und Selbstzahlern ist direkt abzurechnen.
Substitutionsversorgung
Andere Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, an die sich so mancher gewöhnt hat, fallen nun allerdings weg. So gelten im Bereich der Substitutionsbehandlung an einzelnen Stellen künftig wieder vorpandemische Regeln.
- Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf künftig gleichzeitig nicht mehr als zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln. Diese Grenze war im Rahmen der Pandemie-Sonderregeln aufgehoben.
- Ebenfalls wie vor der Pandemie ist die maximale Zeit, die sich ein suchtmedizinisch qualifizierter Arzt von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten vertreten lassen darf: Erlaubt ist nun wieder eine Vertretung für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr.
- Weg fällt auch die Möglichkeit, Substitutionsmittel als Notfallverschreibungen zu verordnen.
- BtM-Rezepte dürfen nur noch auf einen anderen Arzt übertragen werden, wenn ein Vertretungsfall vorliegt.
- Die Regelungen in Bezug auf die Take-Home-Verordnungen wurden aufgrund der Erfahrungen in der Pandemie neu gefasst. Die Sonderregeln wurden im Wesentlichen übernommen, aber noch Anpassungen vorgenommen. So fallen künftig SZ-Verordnungen zur Überbrückung bei Sichtbezug ganz weg. Der substituierende Arzt darf grundsätzlich Take-Home Verordnungen (Kennzeichen ST) für bis zu sieben aufeinander folgende Tage ausstellen, in begründeten Einzelfällen auch für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage. Die Beschränkung der Rezeptzahl innerhalb einer Kalenderwoche, die bislang bei der Überbrückung im Sichtbezug galt, fällt folglich auch ganz weg. Während der Pandemie waren bis zu vier SZ-Verordnungen pro Woche erlaubt, davor nur eine.
- Für ST-Verordnungen ist nun innerhalb von 30 Tagen eine persönliche Konsultation des Arztes notwendig, zwischenzeitlich können die Verordnungen z. B. nach telemedizinischer Konsultation ausgestellt werden.
Zudem können Apotheken Betäubungsmittel künftig nicht mehr an andere Apotheken abgeben, um die Versorgung zu sichern. Dazu braucht es wieder eine Erlaubnis des BfArM.
Eine weitere betäubungsmittelrechtliche Vorschrift, die sich unabhängig vom Auslaufen der Pandemiesonderregeln nach dem 7. April ändert: Die Verschreibungs-Höchstmengen und somit auch das Kennzeichen „A“ fallen weg.
Entlassmanagement
Zurück auf Null gedreht werden auch die Sonderregeln zum Entlassmanagement. So darf ab 8. April wieder nur eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnet werden und Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel für maximal sieben Tage.
Wenn es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich war, erlaubten die Corona-Regeln den zuständigen Behörden im Einzelfall einzelne Vorschriften des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auszusetzen, z. B. zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken oder zum Personaleinsatz. Auch damit ist jetzt Schluss. |
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