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Ende dem Lifestyle-Gebrauch!
Ozempic® und Trulicity® bei Nicht-GKV-Verordnungen nur mit Indikation beliefern
dm/jr | Ozempic®-Hersteller Novo Nordisk gab erst kürzlich bekannt, dass der Semaglutid-Engpass voraussichtlich auch im Jahr 2023 andauern wird. Grund sei die unerwartet stark gestiegene Nachfrage. Inkretin-Analoga wie beispielsweise Semaglutid (oder auch Dulaglutid in Trulicity®) haben aufgrund ihrer das Gewicht reduzierenden Wirkung zunehmend Aufmerksamkeit bekommen, obwohl sie ursprünglich zur Behandlung von Menschen mit Typ-2-Diabetes entwickelt worden waren. Die Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie (DGE) mahnte deshalb vergangenen November, „GLP-1-Rezeptor-Agonisten nicht als Lifestyle-Therapie im Eigengebrauch“ anzuwenden. Denn das gefährde die Versorgung der eigentlichen Zielgruppe, der Diabetiker. Jetzt hat die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) „Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung für Patienten mit Typ-2-Diabetes“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bekannt gegeben – sie betreffen Ozempic®(Semaglutid) und Trulicity® (Dulaglutid). Demnach soll die verordnete Menge den Bedarf für drei Monate nicht übersteigen, und die Verordnung von Trulicity® ist auf maximal zwölf Fertigpens (N3) und von Ozempic®auf maximal drei Fertigpens (N3) beschränkt. Ab sofort soll im ambulanten Bereich die Verordnung der genannten Arzneimittel auf Nicht-GKV-Verordnungen nur noch unter Angabe einer zugelassenen Indikation erfolgen. Eine Verordnung außerhalb der zugelassenen Indikationen ist zulasten der GKV grundsätzlich nicht zulässig. Auch soll eine Abgabe nur unter Vorlage eines Arztausweises nicht erfolgen. „Fehlt die Angabe der Indikation auf der Nicht-GKV-Verordnung, soll die Apotheke Rücksprache mit dem verordnenden Arzt halten, um sich bestätigen zu lassen, dass für eine zulassungskonforme Indikation verordnet wurde“, erläutert die AMK. Es handelt sich hierbei um eine „Empfehlung“, also keine gesetzliche Anordnung. Die AMK bittet Apotheker darum, Patienten angemessen zu informieren und Verordner auf die Vorgaben hinzuweisen. Verdachtsfälle sollen unter www.arzneimittelkommission.de gemeldet werden. |
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