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Kabinett ebnet Engpassgesetz den Weg
ALBVVG-Regierungsentwurf beschlossen / 50 Cent-Zuschlag für Apotheken und Großhandel geplant
Für die Apotheken zentral ist ein neuer Absatz in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Dort sollen die erweiterten Austauschmöglichkeiten im Fall der Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels geregelt werden. Ganz so umfassend wie in Pandemiezeiten werden die gesetzlich verstetigten Möglichkeiten nicht sein. Aber grundsätzlich soll der Austausch gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von den Vorgaben in § 129 Abs. 1 SGB V und des Rahmenvertrags möglich sein. Dabei gilt ein Arzneimittel als nicht verfügbar, wenn es „innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen (...) nicht beschafft werden kann“. Überdies sollen Apotheken ohne Rücksprache mit dem Arzt von der Verordnung im Hinblick auf die Packungsgröße, die Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke abweichen dürfen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Insoweit bleibt es bei der bekannten Regelung aus der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Allerdings ist auch nach dem jetzt beschlossenen Regierungsentwurf in diesen Fällen kein Retax-Ausschluss mehr vorgesehen. In der neuen Übergangsregelung im Sozialgesetzbuch V ist ein solcher noch zu finden. Ebenso soll künftig ein Aut-simile-Austausch mit Arztrücksprache nicht mehr möglich sein.
Für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler sind entsprechende vereinfachte Austauschregelungen in der Apotheke vorgesehen.
Unverändert geplant ist überdies, dass die Apotheken einen Zuschlag von 50 Cent zzgl. Umsatzsteuer erhalten, wenn sie nach den neuen Vorgaben austauschen. Dasselbe soll für den Großhandel gelten; für diesen waren zunächst auch 20 Cent als Option genannt. In der Begründung wird klargestellt, dass dieser Zuschlag nicht rabattfähig ist.
Sonderregeln nur für Antibiotika
Was am Regierungsentwurf deutlich überarbeitet wurde, sind u. a. die Vorgaben zu künftigen Rabattverträgen. Während man zuvor noch für Onkologika und Antibiotika besondere Regelungen schaffen wollte, sind es nun nur noch Antibiotika. Bei Rabattvertragsausschreibungen für diese Arzneimittel muss künftig mindestens ein Los den Produktionsstandort Europa berücksichtigen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erklärte aber, man werde darüber nachdenken, die Regelung auf Onkologika auszudehnen.
Im Fokus des ALBVVG steht weiterhin die Versorgung der Kinder. Damit diese sichergestellt ist, sollen auf verschiedenen Ebenen finanzielle Anreize für die pharmazeutischen Unternehmen geschaffen werden. Für Arzneimittel zur Behandlung bei Kindern bis zwölf Jahren, die vom BfArM als versorgungsrelevant eingestuft worden sind, dürfen überdies keine Rabattverträge abgeschlossen werden.
Neuer HWG-Pflichttext
Weiterhin vorgesehen ist, dass der Pflichttext, den das Heilmittelwerbegesetz für Arzneimittelwerbung vorschreibt, gendergerechter formuliert wird. Statt „... fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ sollen es künftig heißen: „und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“. Die ABDA sieht durch diese Formulierung allerdings die Apotheker und Apothekerinnen als Heilberufler herabgewürdigt. Doch nachgebessert ist im neuen Entwurf nur die Begründung. Dort heißt es nun ergänzend „Patientinnen und Patienten dürften in der Regel einen festen Bezug zu einer behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt haben. Dies soll durch die neue Formulierung zum Ausdruck gebracht werden. Der Erwerb der Arzneimittel knüpft in der Regel nicht an eine bestimmte Person an.“ |
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