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Feiertage im Frühsommer

ADEXA-Rechtstipp: Feiertage und Vergütungsansprüche

Die ADEXA-Rechtsberatung informiert Sie, welche Besonderheiten bei der Berechnung von Arbeits­zeiten und Zuschlägen wichtig sind.

Bis Mitte Juni können sich Apothekenangestellte noch über mehrere Feier­tage freuen – abhängig davon, in welchem Bundesland sie leben und arbeiten: Erster Mai (Montag), Christi Himmelfahrt (Donnerstag), Pfingstmontag und Fronleichnam (Donnerstag). Wenn die Apotheke in einem anderen Bundesland liegt als der Wohnort, kommt es auf die Feiertagsregelungen am Arbeitsort, also dem Ort der Apotheke an.

Für Feiertage gilt: Es wird Ihnen die Zeit gutgeschrieben, die Sie normalerweise an diesem Tag gearbeitet hätten (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Darauf sollte gerade bei digitalen Zeiterfassungssystemen geachtet werden. Die pauschalierte Erfassung und Berechnung kann nur in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll sein, wenn völlig flexible Arbeitszeiten vereinbart wurden.

Foto: Soloviova Liudmyla/AdobeStock

„Wer montags bzw. donnerstags lange Arbeitstage hat, aber am Mittwoch nicht arbeitet, wäre mit einer Sechstel-Regelung schlechter gestellt als bei der individuellen Abrechnung“, betont Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung. „Hieran zeigt sich, wie wichtig es ist, im Arbeitsvertrag die konkreten Arbeitszeiten anhand einer Musterarbeitswoche festzulegen.“

Vergütung im Notdienst, an Wochenenden und Feiertagen

An den Feiertagen werden wieder et­liche Apothekenangestellte Notdienstbereitschaft haben, um die Bevölkerung mit Medikamenten zu versorgen.

Die Vergütung der Notdienste in Form von Freizeit oder Gehalt ist in den Rahmentarifverträgen (RTV, § 6) bzw. den Gehaltstarifverträgen in den Spalten 2a, 2b und 3 festgelegt. In Sachsen gilt zusätzlich eine gesonderte Ver­gütung für die Rufbereitschaft in der Zeit von 22:00 bis 8:00 Uhr an allen Tagen (§ 6 Abs. 1 RTV Sachsen bzw. Spalte 2c im Gehaltstarifvertrag [GeTV] Sachsen).

Für Approbierte und Pharmazie­ingenieure (PI) gilt die Notdienst­bereitschaft als vergütet, wenn das Gehalt um mindestens 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt (Bundes­rahmentarifvertrag [BRTV] § 6 Abs. 6 bzw. RTV Nordrhein). Wichtig für Notdienstberechtigte im Kammerbezirk Sachsen: Diese Regelung ist im neuen RTV Sachsen nicht enthalten! ADEXA-Bundesvorstand Tanja Kratt erläutert: „Dies war ein Punkt, der der Tarifkommission von ADEXA sehr am Herzen lag und auch auf der Agenda für die übrigen Tarifbereiche steht. Verhandeln Sie mit Ihrer Apothekenleitung nach, wenn Sie nicht in Sachsen arbeiten und häufig zu Notdiensten herangezogen werden.“

Jede einzelne Approbierte bzw. PI muss höchstens die Hälfte aller Dienste einer Apotheke abdecken. Gibt es mehrere notdienstverpflichtete Kolleginnen oder Kollegen, so müssen die Dienste unter ihnen im Verhältnis ihrer Arbeitszeiten gleichmäßig auf­geteilt werden.

Was ist mit dem nicht notdienstberechtigten Personal?

PTA oder PKA, die ja nicht notdienstberechtigt und -verpflichtet sind, haben einen Anspruch auf Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Dabei ist es unerheblich, ob die Apotheke Notdienst macht oder „regulär“ geöffnet hat. Ein Beispiel wäre die an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnete Center- oder Innenstadtapotheke mit PTA im Handverkauf. Diese Regelung gilt aber auch für Approbierte, wenn Apotheken am späteren Abend und in der Nacht, an Sonntagen und Feiertagen geöffnet haben und nicht nur eine Notdienstbereitschaft durchführen (§ 8 BRTV bzw. RTV Nordrhein):

  • Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens ist mit einem Zuschlag von 50 Prozent der tariflichen Grundvergütung zu honorieren.
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen (von 0:00 bis 24:00 Uhr) ist mit einem Zuschlag von 85 Prozent zu vergüten.

Entsprechende Zuschläge müssen bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat überwiesen werden.

Auch hier sind für den Kammerbezirk Sachsen Sonderregelungen zu beachten: Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent und für Feiertage 35 Prozent.

Freizeitausgleich

Die Apothekenleitung kann statt der finanziellen Vergütung auch einen Freizeitausgleich mit entsprechendem Zuschlag vornehmen. Für zwei Stunden Nachtarbeit an einem Werktag wären beispielsweise drei Stunden Freizeit zu gewähren (plus 50 Prozent), für acht Stunden Arbeit an einem Sonntag werden 14,8 Stunden Freizeitausgleich fällig (plus 85 Prozent). Die Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. |

Literatur
Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), RTV Nordrhein und RTV Sachsen: www.adexa-online.de/tarifvertraege

Michael van den Heuvel, Sigrid Joachimsthaler

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