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DAZ aktuell
Lieferengpass – Mehrkosten werden nicht immer übernommen
Kassen zahlen nur, wenn ein Rabattvertrag besteht
Liegt der Preis über dem Festbetrag, müssen Patienten die Mehrkosten, also die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenabgabepreis, eigentlich selbst bezahlen. Das gilt auch für Kinder oder Personen, die von der Zuzahlung befreit sind.
Doch gilt das auch, wenn kein Präparat lieferbar ist, dessen Preis unter dem Festbetrag liegt? Die Antwort lautet wie so oft: Es kommt darauf an. Und zwar darauf, ob es einen Rabattvertrag für den betreffenden Wirkstoff gibt. Ist das der Fall, übernimmt die Kasse, wenn kein Präparat zum Festbetrag verfügbar ist, die Mehrkosten. Geregelt ist das in § 11 Absatz 3 Rahmenvertrag. Die Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis.
Gibt es keinen Rabattvertrag, muss der Patient dagegen unter Umständen tief in die Tasche greifen. Welches Szenario zutrifft, kann von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein. Je nachdem, welche Rabattverträge bestehen. Rechnen die Apotheken die Mehrkosten zulasten einer Krankenkasse ab, die keinen Rabattvertrag über den jeweiligen Wirkstoff hat, wird sie über diese Summe retaxiert werden.
In zehn Festbetragsgruppen sind die Festbeträge für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Ibuprofen und Paracetamol und für Antibiotika, die als Zäpfchen oder in flüssiger Anwendungsform vorliegen, allerdings noch bis zum 30. April 2023 ausgesetzt. Die Kassen übernehmen hier den vollen Preis, auch wenn dieser über dem Festbetrag liegt. |
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