DAZ aktuell

„Belastungen abfedern“

Neue Allgemeinverfügung in Rheinland-Pfalz ermöglicht flexiblere Öffnungszeiten von Apotheken

gbg/jr | Seit dem 12. Mai gilt in Rheinland-Pfalz eine neue Allgemeinverfügung, die Apotheken mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Öffnungszeiten einräumt. Der Landes­apothekerkammer zufolge soll dadurch die Arbeitsbelastung des Apothekenpersonals ab­gefedert werden.

Apotheken in Rheinland-Pfalz genießen seit letzten Freitag bei der Ausgestaltung ihrer Öffnungszeiten mehr Freiheiten als zuvor. Mit der Veröffentlichung einer neuen Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft ermöglicht die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz den Betrieben nun, die tägliche Mindestöffnungszeit von sechs Stunden relativ frei über den Tag zu verteilen. Mittwochs und samstags müssen sie jeweils drei zusammenhängende Stunden dienstbereit sein.

Konkret lauten die neuen Regeln:

„An Tagen, an denen die öffentlichen Apotheken in Rheinland-Pfalz nicht durch die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Durchführung der Dienstbereitschaft verpflichtet sind, gelten folgende Regelungen:

  • Öffentliche Apotheken sind montags bis freitags, mit Ausnahme des Mittwochs, an mindestens sechs Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr dienst­bereit.
  • Mittwochs, samstags sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember ist eine Dienstbereitschaft an mindestens drei zusammen­hängenden Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu gewährleisten. Dies gilt für den 24. Dezember und 31. Dezember nicht, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen.
  • Am Rosenmontag und Fastnachtsdienstag können die Apotheken geschlossen gehalten werden.
  • Öffentliche Apotheken können unter Berücksichtigung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über diese Zeiten hinaus öffnen, sofern die vorgegebene Stundenzahl gewährleistet wird.
  • Während der allgemeinen Ladenschließungszeiten werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind die nicht zur Dienstbereitschaft verpflichteten Apotheken gemäß §§ 3, 4, 5 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz geschlossen zu halten.

Die Möglichkeit, auf Antrag darüber hinaus von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO befreit zu werden, bleibt unberührt.

Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus bereits Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.“

Kammergeschäftsführer Tilman Scheinert erläuterte auf DAZ-Anfrage, das Ziel sei es, den Apotheken zu ermöglichen, ihre Öffnungszeiten künftig etwas flexibler zu gestalten. „Dies soll ein Stück weit helfen, die wachsenden Belastungen der Menschen, die in unseren Apotheken Tag für Tag und oft genug auch nachts und am Wochenende die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gewährleisten, abzufedern. Wir hoffen, damit sowohl im Sinne der Apothekerschaft als auch der qualifizierten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die Vor-Ort-Apotheken zu handeln.“ |

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