DAZ aktuell

Leider nicht kompatibel

Dosierangaben des E-Rezepts und des E-Medikationsplans haben unterschiedliche Spezifikationen

fg/jr | Die Dosierungsangaben eines Arzneimittels sind, gerade wenn es um einen Medikationsplan geht, für die richtige und konsequente Einnahme wichtig. Bislang müssen Ärzte diese Angaben sowohl auf dem E-Rezept als auch im Medikationsplan eintragen – denn die Angaben sind nicht kompatibel. Ob sich dies ändert, ist noch fraglich.

Die Angabe der Dosierung auf einem E-Rezept ist einer der Punkte mit dem höchsten Patientennutzen. Schließlich ist die strukturierte Angabe von Dosierungshinweisen wichtigste Grundlage für den Medikationsplan und sich daran anschließende Prozesse.

Eine Prozessverbesserung könnte der E-Medikationsplan bieten, der im Oktober 2024 in die Telematikinfrastruktur überführt werden soll. Im dazu gehörigen Fast Healthcare Interoperability Resources (FHIR)-Standard sind Dosierungsangaben detailliert und strukturiert definiert, inklusive der Information, ob es sich um Bedarfs- oder Dauermedikamente handelt. Der Standard wurde von HL7 entwickelt, einer in 35 Ländern aktiven Organisation, die den Datenaustausch zwischen Softwaresystemen im Gesundheitswesen unterstützt. Das Problem: Für das E-Rezept wurde der FHIR-Standard in der Spezifikation auf ein Freitextfeld mit maximal 500 Zeichen reduziert. Dadurch werden die Informationen für den E-Medikationsplan unbrauchbar. Aktuell müssen Ärzte die Dosierung daher einmal im E-Rezept und einmal beim Medikationsplan eingeben. Diese Form der administrativen Doppelaufgaben sollte eigentlich vermieden werden – und könnte es auch, wenn die strukturierten Daten bereits initial, beim E-Rezept, erhoben würden. Verantwortlich für den reduzierten FHIR-Standard beim E-Rezept ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Ihre Vorgaben sind bindend. Und ob sie sich auf eine Vereinheit­lichung der Standards einlässt, ist offen. Rechtlich gesehen muss sich die KBV lediglich mit den anderen Interessenvertretern, darunter auch der Deutsche Apothekerverband, ins Benehmen setzen. Das heißt, dass deren Belange angehört werden müssen – eine Pflicht zu deren Berücksichtigung gibt es jedoch nicht. |

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