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Alle erwachsenen Versicherten gegen Grippe impfen
DAK und Barmer erweitern Vereinbarung mit Apotheken
Mit dem Pflegebonusgesetz hat der Deutsche Bundestag im vergangenen Jahr den Weg frei gemacht für Grippeimpfungen in den Apotheken – unabhängig von der Teilnahme an Modellprojekten (§132e Absatz 1a im fünften Sozialgesetzbuch). Ziel ist, die Impfquote deutlich zu erhöhen, die seit jeher der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation hinterherhinkt.
In der Regelversorgung ist die Grippeimpfung gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lediglich für Menschen ab einem Alter von 60 Jahren vorgesehen sowie für Personen, bei denen eine spezielle Indikation vorliegt. Das kann zum Beispiel Asthma bronchiale, Diabetes mellitus oder multiple Sklerose sein. Auch Schwangere ab dem zweiten Trimenon, Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner sowie Betreuende von Risikopatientinnen und -patienten sollen sich demnach gegen Grippe impfen lassen. Diese Gruppen können sich nun auch in Apotheken zulasten ihrer Krankenkasse immunisieren lassen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Barmer und DAK gehen jetzt noch einen Schritt weiter: Sie ermöglichen es allen erwachsenen Versicherten, sich in den Apotheken gegen Grippe impfen zu lassen – unabhängig davon, ob sie die Kriterien nach der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllen oder nicht. Zu diesem Zweck haben die Kassen eine ergänzende Vereinbarung mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) getroffen. „Der neue Vertrag regelt die Durchführung und Abrechnung der Impfung für einen erweiterten Versichertenkreis“, erläutert die Barmer dazu auf ihrer Website. Hierbei gelten den Angaben zufolge grundsätzlich die gleichen Regeln und Voraussetzungen wie nach dem zwischen DAV und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen geschlossenen Vertrag, der bereits seit Oktober 2022 in Kraft ist.
Spezielles Abrechnungskennzeichen verwenden
Abweichend davon übernehmen Barmer und DAK allerdings auch die Impfkosten für junge, gesunde Versicherte. Dabei ist zu beachten, dass Apotheken für die Immunisierung von Menschen, die nicht gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie anspruchsberechtigt sind, bei der Abrechnung das Sonderkennzeichen (SOK) 17717363 verwenden sollen. Wichtig: „Die Verwendung des SOK aus dem Vertrag Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a im fünften Sozialgesetzbuch für anspruchsberechtigte Versicherte nach dieser Vereinbarung führt nicht zur Absetzung der Vergütung für Apotheken“, ist im Vertrag festgehalten. Die Vergütungssätze entsprechen jenen für die Grippeimpfung in der Regelversorgung.
Die Ergänzungsverträge gelten rückwirkend ab 1. Mai 2023 und können von den Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. März eines jeden Jahres gekündigt werden. Weitere Kostenträger können der Vereinbarung beitreten. Da diese Impfleistungen außerhalb der Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie erbracht werden, ist teilnehmenden Apotheken zu empfehlen, dieses neue Leistungsangebot der Betriebshaftpflichtversicherung nachweisbar anzuzeigen. |
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