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Länder billigen Engpassgesetz
ALBVVG kann nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten
Auf Empfehlung seiner zuständigen Fachausschüsse hat der Bundesrat das ALBVVG in seiner letzten Plenumssitzung vor der Sommerpause durchgewinkt und erwartungsgemäß nicht den Vermittlungsausschuss angerufen. Anfänglich hatten die Länder in einer Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf noch einigen Nachbesserungsbedarf angemeldet – gerade auch in Bezug auf die für Apotheken relevanten Regelungen. In einigen Punkten haben die Ampelfraktionen daraufhin nachgebessert. So werden nun in bestimmten Fallkonstellationen Nullretaxationen durch die Krankenkassen erschwert. Beispielsweise ist eine fehlende Dosierangabe auf dem Rezept künftig kein Retax-Grund mehr. Auch wenn die Apotheke künftig ein Nicht-Rabattvertragsarzneimittel abgibt, ist Null-Retax nicht mehr möglich. Zumindest den Arzneimittelpreis hat die Kasse dann noch zu bezahlen.
Zudem wird das komplexe Präqualifizierungsverfahren für die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel gestrichen. Nicht bewegt hat sich die Ampel hingegen beim Apothekenhonorar, das aus Sicht der Länder dringend anzupassen ist. Dieses Thema wollen die Länder nun über die Gesundheitsministerkonferenz weiter verfolgen.
50 Cent-Engpasszuschlag ab 1. August
Jetzt bleibt zu hoffen, dass der Bundespräsident das Gesetz rasch unterzeichnet und Verzögerungen wie zuletzt beim Gesetz zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) diesmal ausbleiben. Spätestens am 30. Juli müsste es veröffentlicht sein, damit diesmal der fließende Übergang für die erweiterten Austauschregeln im Fall von Lieferengpässen gesichert ist. Diese künftig in § 129 Abs. 2a SGB V verankerten Vorgaben sowie die entsprechende Regelung für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler in der Apothekenbetriebsordnung werden aber auch bei einer früheren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 1. August in Kraft treten. Ab dann gibt es auch den 50 Cent-Zuschlag für Apotheken, die nach den neuen Vorgaben austauschen. Bis dahin gelten noch die Übergangsregeln, die die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verlängert hatten. Die neuen Regelungen sind nicht mehr ganz so weitgehend und erfordern im übrigen Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel.
DAV-Chef Hubmann: Leider nur der halbe Weg
Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), kommentierte das ALBVVG mit gemischten Gefühlen: „Wir begrüßen, dass der Bundesrat den Weg freimacht für einige bürokratische Entlastungen in den Apotheken, um die Lieferengpässe auch in Zukunft möglichst unkompliziert für die Patientinnen und Patienten managen zu können.“ Allerdings: „Leider geht der Gesetzgeber zwar in die richtige Richtung, aber nur den halben Weg. Wir hätten uns den kompletten Wegfall von Rechnungskürzungen bei Lieferengpässen gewünscht – und auch, dass wir frei zwischen verschiedenen Darreichungsformen austauschen dürfen.“ Und natürlich missfällt Hubmann auch, dass die Politik die Apotheken mit dem Gesetz noch nicht finanziell stärkt. „Es muss sich für junge Apothekerinnen und Apotheker auch in den nächsten Jahren lohnen, eine eigene Apotheke zu übernehmen oder zu gründen und selbige mehrere Jahrzehnte lang zu betreiben“, so der DAV-Chef.
Zu den zahlreichen Neuregelungen des ALBVVG zählt unter anderem auch ein um 3 Cent auf 73 Cent erhöhter Fixzuschlag für den Großhandel. Dafür treffen ihn künftig auch längere Lagerhaltungsfristen. Zudem gibt es eine Reihe struktureller Maßnahmen im Bereich der Festbeträge, Rabattverträge und der Versorgung mit Kinderarzneimitteln. |
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