DAZ aktuell

Länder billigen Engpassgesetz

ALBVVG kann nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten

ks | Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) wird in Kürze in Kraft treten. Nachdem der Bundesrat es am vergangenen Freitag hat passieren lassen, muss das Gesetz nun noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Weite Teile treten einen Tag darauf in Kraft, die für Apotheken wichtigen neuen Austauschregeln im Fall von Engpässen am 1. August.

Auf Empfehlung seiner zuständigen Fachausschüsse hat der Bundesrat das ALBVVG in seiner letzten Plenums­sitzung vor der Sommerpause durch­gewinkt und erwartungsgemäß nicht den Vermittlungsausschuss angerufen. Anfänglich hatten die Länder in einer Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf noch einigen Nachbesserungsbedarf angemeldet – gerade auch in Bezug auf die für Apotheken relevanten Regelungen. In einigen Punkten haben die Ampelfraktionen daraufhin nachgebessert. So werden nun in bestimmten Fallkonstellationen Nullretaxationen durch die Krankenkassen erschwert. Beispielsweise ist eine fehlende Dosierangabe auf dem Rezept künftig kein Retax-Grund mehr. Auch wenn die Apotheke künftig ein Nicht-Rabattvertragsarzneimittel abgibt, ist Null-Retax nicht mehr möglich. Zumindest den Arzneimittelpreis hat die Kasse dann noch zu bezahlen.

Zudem wird das komplexe Präqualifizierungsverfahren für die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel gestrichen. Nicht bewegt hat sich die Ampel hingegen beim Apothekenhonorar, das aus Sicht der Länder dringend anzupassen ist. Dieses Thema wollen die Länder nun über die Gesundheitsministerkonferenz weiter verfolgen.

50 Cent-Engpasszuschlag ab 1. August

Jetzt bleibt zu hoffen, dass der Bundespräsident das Gesetz rasch unterzeichnet und Verzögerungen wie zuletzt beim Gesetz zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) diesmal ausbleiben. Spätestens am 30. Juli müsste es veröffentlicht sein, damit diesmal der fließende Übergang für die erweiterten Austauschregeln im Fall von Lieferengpässen gesichert ist. Diese künftig in § 129 Abs. 2a SGB V verankerten Vorgaben sowie die entsprechende Regelung für Privatversicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler in der Apothekenbetriebsordnung werden aber auch bei einer früheren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 1. August in Kraft treten. Ab dann gibt es auch den 50 Cent-Zuschlag für Apotheken, die nach den neuen Vorgaben austauschen. Bis dahin gelten noch die Übergangsregeln, die die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verlängert hatten. Die neuen Regelungen sind nicht mehr ganz so weitgehend und erfordern im übrigen Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel.

DAV-Chef Hubmann: Leider nur der halbe Weg

Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), kommentierte das ALBVVG mit gemischten Gefühlen: „Wir begrüßen, dass der Bundesrat den Weg freimacht für einige bürokratische Entlastungen in den Apotheken, um die Lieferengpässe auch in Zukunft möglichst unkompliziert für die Patientinnen und Patienten managen zu können.“ Allerdings: „Leider geht der Gesetzgeber zwar in die richtige Richtung, aber nur den halben Weg. Wir hätten uns den kompletten Wegfall von Rechnungskürzungen bei Lieferengpässen gewünscht – und auch, dass wir frei zwischen verschiedenen Darreichungsformen austauschen dürfen.“ Und natürlich missfällt Hubmann auch, dass die Politik die Apotheken mit dem Gesetz noch nicht finanziell stärkt. „Es muss sich für junge Apothekerinnen und Apotheker auch in den nächsten Jahren lohnen, eine eigene Apotheke zu übernehmen oder zu gründen und selbige mehrere Jahrzehnte lang zu betreiben“, so der DAV-Chef.

Zu den zahlreichen Neuregelungen des ALBVVG zählt unter anderem auch ein um 3 Cent auf 73 Cent erhöhter Fixzuschlag für den Großhandel. Dafür treffen ihn künftig auch längere Lagerhaltungsfristen. Zudem gibt es eine Reihe struktureller Maßnahmen im Bereich der Festbeträge, Rabattverträge und der Versorgung mit Kinderarzneimitteln. |

Das könnte Sie auch interessieren

Kein Vermittlungsausschuss

Bundesrat lässt Engpass-Gesetz passieren

Nicht alle Regelungen des Engpassgesetzes werden direkt spürbar

ALBVVG – was gilt sofort, was noch nicht?

Empfehlungen des Bundesrats-Gesundheitsausschusses zum ALBVVG

Länder fordern Retaxschutz und auskömmliche Vergütung für Apotheken

Gesundheitsausschuss des Bundesrats fordert zahlreiche Änderungen am ALBVVG-Entwurf

Länder verstehen Apotheken-Sorgen

Austausch von Medikamenten bei Lieferengpässen

UPD-Gesetz tritt am morgigen Dienstag in Kraft

Rückblick 2023: Reichen die Maßnahmen des ALBVVG?

Der Kampf gegen die Lieferengpässe

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.