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DAZ aktuell
BfArM-Cannabis-Preise angepasst
Sonderregelung für Verwürfe läuft Ende Juli aus
Die „28. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“ sieht zum einen Änderungen in der Anlage 10 vor, in der in den Teilen 2a und 3a auch die Apothekenvergütung für Medizinalcannabis aus deutschem Anbau geregelt ist. Hier ist nun der neue Gramm-Preis berücksichtigt. Zudem wurde der Preis für 50 Gramm BfArM-Cannabisblüten in Anlage 1 der Hilfstaxe von 215,00 Euro auf 290,00 Euro erhöht.
Die erforderlichen Änderungen sind bereits seit dem 1. Juli 2023 im ABDA-Artikelstamm hinterlegt. Die Rechenzentren und Softwarehäuser wurden vorab entsprechend informiert.
Apotheken bekommen damit künftig etwas mehr fürs BfArM-Cannabis. Für Blüten in unverändertem Zustand gibt es einen Zuschlag von 100 Prozent. Bei einem um 1,50 Euro erhöhten Preis je Gramm erhöht sich auch dieser Zuschlag entsprechend. Für Selbstzahler werden nun pro Gramm 13,80 Euro fällig (inkl. Mehrwertsteuer). Bei BfArM-Blüten in Zubereitungen liegt der Zuschlag für die Apotheken bei 90 Prozent – das macht 1,35 Euro pro Gramm mehr für die Apotheke.
Keine Anschlussregelung gibt es übrigens für die Schiedsstellen-Regelung zur Abrechnung von BfArM-Cannabis-Verwürfen. Wie der DAV auf Nachfrage mitteilt, hat der GKV-Spitzenverband den entsprechenden Teil 7 der Anlage 10 der Hilfstaxe zum 31. Juli 2023 gekündigt. Eine Sprecherin erklärt: „Somit ist eine Abrechnung von ab dem 1. August 2023 vernichteten BfArM-Cannabisblüten nicht mehr möglich. BfArM-Cannabisblüten, die im Juli 2023 vernichtet werden, können nach Erachten des DAV noch bis zum 31. August 2023 abgerechnet werden.“
Der Großteil des in Apotheken abgegebenen Medizinalcannabis wird nach wie vor importiert: Allein im vierten Quartal 2022 waren es nach Angaben der Bundesopiumstelle 7337 Kilogramm. Die vom BfArM beauftragte deutsche Anbaumenge beträgt hingegen nur 10.400 Kilogramm – verteilt auf vier Jahre mit jährlich jeweils 2600 Kilogramm. Für diese Importe ist das BfArM nicht zuständig. Hier gelten nach der Hilfstaxe andere und nach Menge gestaffelte Preise. |
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