Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 11. Januar 2023 (BAnz AT 11.01.2023 B5) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemein­samen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage IX (Festbetragsgruppenbildung) – Colecalciferol, Gruppe 1B, in Stufe 1“ vom 17. November 2022 abgedruckt.*
 

Nachtrag zum Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 13. Januar 2023 (BAnz AT 13.01.2023 B4) ist eine „Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und Pflegekassen – Nachtrag zum Hilfsmittelverzeichnis und zum Pflegehilfsmittelverzeichnis“ vom 30. November 2022 abgedruckt.*

Baden-Württemberg

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 18. November 2022, Staatsanzeiger für Baden-Württemberg 2022 Nr. 47, S. 29 (Zentralblatt).

Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg vom 5. Mai 1978 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1978, S. 307), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 30. Mai/17. Juni 2005 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2006, S. 19 und S. 129), die Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg 1996 Nr. 52, Beilage Nr. 11/1996), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2021 (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg 2021 Nr. 46, Zentralblatt S. 29), durch Satzung vom 18. November 2022 bekannt. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration des Landes Baden-Württemberg hat der Satzung mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 zugestimmt.

München, den 18. November 2022
Bayerische Versorgungskammer
 Daniel Just, Vorstandsvorsitzender
Ulrich Böger, Stv. Vorstandsvorsitzender

Der Text der Satzung vom 18. November 2022 ist unter der Überschrift „Bayern“ abgedruckt.

Bayern

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 18. November 2022, Bayerischer Staatsanzeiger 2022 Nr. 47 S. 1 und Nr. 49 S. 1.

Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Ver­sorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch Art. 32a Abs. 18 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182), erlässt die Bayerische Apothekerversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2021 (StAnz. Nr. 46), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:

3In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im Katastrophenfall, bei behördlichen Bewegungsbeschränkungen oder dringenden Angelegenheiten, kann die Sitzung virtuell als Ton- oder Ton- und Bildkonferenz (virtuelle Sitzung) abgehalten werden. 4Die Entscheidung über die Art der Sitzung trifft der Vorsitzende. 5Die Teilnehmer an der virtuellen Sitzung haben sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung gewahrt bleibt.“

b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz 2 angefügt: „die Teilnehmer an der virtuellen Sitzung gelten als anwesend.“

c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Der Vorsitzende kann in Textform abstimmen lassen. 2Die Abstimmung in Textform unterbleibt, wenn dies mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten oder die Versorgungskammer beantragen, es sei denn, der Landesausschuss hat in seiner Sitzung die Abstimmung in Textform beschlossen.“

2. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen und nach dem Wort „Austrittserklärung“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

4. In § 30 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

5. In § 33 Abs. 7 Satz 1 wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2023“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 6 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

§ 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Schreiben A4-1235-7-33-27 vom 11. November 2022 aufsichtlich genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.

München, den 18. November 2022

Thomas Benkert Vorsitzender des Landesausschusses der Bayerischen Apothekerversorgung

Rheinland-Pfalz

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 18. November 2022, Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 2022 Nr. 46, S. 933.

Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz vom 17./25. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1970, S. 139), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 30. Mai/8. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2005, S. 542 und 2006, S. 99), die Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 1996, S. 1676), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2021 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 2021 Nr. 45, S. 845), durch Satzung vom 18. November 2022 bekannt. Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz hat der Satzung mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 zugestimmt.

München, den 18. November 2022

Bayerische Versorgungskammer
Daniel Just, Vorstandsvorsitzender
Ulrich Böger, Stv. Vorstandsvorsitzender

Der Text der Satzung vom 18. November 2022 ist unter der Überschrift „Bayern“ abgedruckt.

Saarland

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung

Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung vom 18. November 2022, Amtsbl. Nr. 48 Teil II S. 845 f.

Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Artikel 8 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland vom 9./15. November 1984 (Amtsbl. 1985 S. 185), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 30. Mai/21. Juni 2005 (Amtsbl. S. 1874 und 2006, S. 761), die Änderung der Satzung der Baye­rischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1511), zuletzt geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2021 (Amtsbl. Nr. 47 Teil II S. 785 f.), durch Satzung vom 18. November 2022 bekannt. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit des Saarlandes hat der Satzung mit Schreiben vom 8. November 2022 zugestimmt.

München, den 18. November 2022

Bayerische Versorgungskammer
Daniel Just, Vorstandsvorsitzender
Ulrich Böger, Stv. Vorstandsvorsitzender

Der Text der Satzung vom 18. November 2022 ist unter der Überschrift „Bayern“ abgedruckt.

 

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