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Der Entwurf ist „unausgereift“
Stellungnahme der ABDA zum Digitalgesetz
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach will die digitale Transformation im Gesundheitswesen vorantreiben. Zu diesem Zweck hat sein Haus einen Entwurf für ein Digitalgesetz (DigiG) vorgelegt – der Referentenentwurf wurde den Verbänden bereits Mitte Juli zur Stellungnahme übersandt. Jetzt hat sich die ABDA zum Gesetzesvorhaben positioniert: Sie sieht umfangreichen Klärungs- und Änderungsbedarf. So begrüßt sie in ihrer Stellungnahme zwar grundsätzlich, dass die Bereitstellung und der Betrieb von informationstechnischen Systemen, die eine Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen außerhalb der Telematikinfrastruktur ermöglichen, untersagt werden soll. Das sei „ein wichtiger Schritt, um das Zuweisungsverbot zu schützen“. Davon geplante Ausnahmen lehnt die ABDA jedoch ab und fordert die Streichung der entsprechenden Regelung.
Keine Krankenkassen-Apps
Auch von der neu vorgesehenen Nutzung der ePA-Apps der Krankenkassen für den Zugriff auf E-Rezepte und deren Verwaltung hält die Bundesvereinigung nichts. Die ABDA sieht darin einen Parallelweg zum Abruf von E-Rezepten über die App der Gematik, der die Gefahr birgt, dass Krankenkassen Versicherte in ihrem Leistungsinanspruchnahmeverhalten steuern.
Eine bloße Datensammlung ist kein Medikationsplan
Positiv wertet die ABDA, dass für Patienten eine zentrale Sammlung medikationsspezifischer Daten angelegt werden soll und damit die Basis für eine digitale Unterstützung des Medikationsmanagements geschaffen wird. „Als problematisch empfinden wir allerdings die Bezeichnung einer bloßen Sammlung von Verordnungs- und Dispensierdaten als Medikationsplan“, bemängelt die Bundesvereinigung. Die ABDA regt daher an, die Begriffe „Medikationsplan“ und „Medikationsliste“ zu definieren und voneinander abzugrenzen. Sollte der Gesetzgeber einen echten Medikationsplan im Sinn haben, müssen aus ihrer Sicht Mindeststandards erfüllt sein, die sich sowohl auf die Qualität der Daten beziehen als auch auf die zugehörigen Prozesse.
Telemedizin in Apotheken – viele offene Fragen
Apotheken soll die Möglichkeit eingeräumt werden, assistierte Telemedizin anzubieten. Grundsätzlich begrüßt die ABDA dies, allerdings schreibt sie: „Wir halten den Gesetzentwurf zu diesem Sachverhalt mindestens für unausgereift.“ Denn durch das Bereitstellen von technischer Ausstattung zur Inanspruchnahme telemedizinischer Leistungen in der Apotheke schaffe der Gesetzgeber erstmals die Situation, dass ein Arzt gewissermaßen in einer Apotheke praktiziert. „Dies widerspricht geltendem Recht, das eine bauliche Trennung der Apothekenbetriebsräume von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen verlangt“, betont die ABDA. Auch dass Apotheken im Zusammenhang mit telemedizinischen Angeboten einfache medizinische Routineaufgaben übernehmen sollen, hält die Bundesvereinigung für rechtlich problematisch. Es stellten sich Fragen zum Arztvorbehalt, zur gegebenenfalls erforderlichen Einbindung in einen Behandlungsvertrag und den resultierenden Haftungsfragen. Und nicht nur diese Punkte müsse der Gesetzgeber klären: Auch welche Funktion der Apotheke und ihrem Personal in rechtlicher Hinsicht zugewiesen wird, gehe aus dem Entwurf nicht hervor. Handelt es sich dabei um Delegation, Assistenzleistungen unter Verantwortung des Arztes oder eigene Dienstleistungen der Apotheke? „Insofern der Gesetzgeber die Idee einer kombinierten Leistung durch Arzt und Apotheker verfolgt, sind zudem im Gesetz bereits Festlegungen über die jeweiligen Aufgaben und ihre Vergütung zu treffen“, fordert die ABDA.
Ident-Verfahren nicht beim Arzt
Dass der Gesetzgeber plant, das sogenannte Ident-Verfahren für Versicherte auch durch Vertragsärzte und -zahnärzte erbringen zu lassen, lehnt die ABDA ab. Wirtschaftlich betrachtet mache dies keinen Sinn. Ebenfalls keinen Gefallen findet die ABDA an der Idee, dass Versicherte in den Apotheken der Nutzung der ePA widersprechen können sollen. „Apotheken werden damit im Alltag zum Adressaten entsprechender datenschutzrechtlicher Gestaltungsrechte, über deren Komplexität und Tragweite Versicherte zu informieren sind und die im Weiteren in den Apotheken prüfbar zu dokumentieren sind“, fasst sie zusammen. „Dies ist nach unserer Bewertung im ohnehin überbürokratisierten, von Personal- und Lieferengpässen geprägten Apothekenalltag von den Mitarbeitern in der Apotheke nicht zu leisten.“ |
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