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DAZ aktuell
BMG feilt Digitalgesetz nach
Wie verbindlich wird das E-Rezept zum 1. Januar 2024?
In gut vier Monaten sollten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet sein, E-Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel auszustellen. Der 1. Januar 2024 sollte eigentlich als neuer Stichtag in die zentrale Norm zu elektronischen Verordnung im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (§ 360 SGB V) eingefügt werden – derzeit steht dort noch der 1. Januar 2022 als Starttermin. So sah es zumindest der Referentenentwurf für das Digitalgesetz bislang vor. In der Vorlage für das Bundeskabinett, die der DAZ zu Wochenbeginn vorlag, war diese konkrete Datumsänderung jedoch nicht mehr zu finden. Andere ausdrücklich verschobene Daten in der Norm, etwa zum Start von E-Rezepten für DiGA oder Hilfsmittel – waren hingegen in der Vorlage nach wie vor genannt. Auch sonst wurde am § 360 SGB V nochmals mächtig nachgefeilt.
Was bedeutet es nun, dass der 1. Januar 2024 nicht mehr als Stichtag genannt ist? Ist es ein redaktionelles Versehen? Oder gilt das Datum weiterhin, wenn man es im Gesamtkontext sieht? In der Begründung zum Entwurf ist der Stichtag nämlich weiterhin genannt. Und es ist auch noch immer vorgesehen, dass Ärzte und Ärztinnen eine einprozentige Honorarkürzung erwartet, wenn sie gegenüber ihrer Kassen(zahn)ärtzlichen Vereinigung nicht kurz nach Inkrafttreten des Digitalgesetzes nachweisen, dass sie E-Rezepte ausstellen und übermitteln. Möglicherweise reicht dieser Druck bereits. Nach der Kabinettssitzung am Mittwoch wollte sich Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zu den Kabinettsvorlagen – neben dem Digitalgesetz sollte auch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz beschlossen werden – äußern.
Kräftig geschrubbt hat sein Haus auch an dem geplanten neuen Absatz 16 in § 360 SGB V, der klarstellen soll, auf welchen Wegen E-Rezepte bzw. ihre Token übermittelt werden können. Hier haben offenbar die Beschwerden der EU-Versender eine gewisse Wirkung gezeigt, plötzlich wird das Wort „diskriminierungsfrei“ verwendet – ob hundertprozentig im Sinne von Shop Apotheke und DocMorris sei dahingestellt. So heißt es in der Begründung, Ziel der neuen Regelung sei, „technische Möglichkeiten zum Makeln von elektronischen Rezepten zu unterbinden, den Versicherten die Möglichkeit zu geben, E-Rezepte diskriminierungsfrei in allen Apotheken einlösen zu können und die IT-Sicherheit der E-Rezepte zu erhöhen“. Klargestellt wird zunächst das bereits bestehende Verbot der Übermittlung von E-Rezepten oder E-Token außerhalb der TI-Struktur. Doch dann werden in vier Ziffern Ausnahmen aufgezählt. Unter anderem ist in der Begründung zu lesen: „Das Vorzeigen des E-Rezept-Token durch den Arzt, auch im Rahmen einer Videosprechstunde, zum Einscannen durch den Versicherten wird (…) nicht unterbunden“ – damit wäre die Lösung, die die E-Rezept-Enthusiasten ins Spiel gebracht hatten und die DocMorris für sich entdeckt hatte, abgesegnet. Darüber hinaus soll die Übermittlung von E-Rezept-Token durch den Versicherten über einen Dienst an eine Apotheke zulässig sein, „wenn alle Apotheken diskriminierungsfrei angeboten werden“. |
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