DAZ aktuell

Warum die Charge auf das E-Rezept muss

DAV rechtfertigt Vorgabe und wehrt sich gegen den Vorwurf der Untätigkeit

jb/ral | Bei E-Rezepten muss der sogenannte Abgabedatensatz ans Rechenzentrum übermittelt werden. Der enthält die für die Abrechnung notwendigen Informationen sowie die Chargenbezeichnung des Arzneimittels. Letzteres stieß bei Apothekern auf Kritik, da sie einen weiteren Retaxgrund befürchten. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat in einem Statement nun den Hintergrund der Vorgabe er­läutert. Zudem wehrt er sich gegen Vorwürfe, er habe sich nicht um ­Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit der Chargenübermittlung bemüht.

In einer Mitteilung von vergangener Woche Donnerstag schreibt der DAV, dass die Pflicht zur Chargenübertragung letztendlich aus dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) resultiere. Mit diesem habe man festgelegt, dass, wenn ein zulasten der GKV abgegebenes Arzneimittel mangelhaft ist und aus diesem Grund ein Arzneimittelrückruf erfolgt, die Apotheken mitwirken müssen, die Ersatzansprüche der Krankenkassen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen. Zunächst sei aber unklar gewesen, wie diese Mitwirkung ausgestaltet wird. Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband erfolgte Ende 2020 ein Schiedsspruch. Dieser sehe vor, dass die Apotheken mit dem E-Rezept die Chargenbezeichnung der zulasten der Kassen abgegebenen Arzneimittel mitliefern müssen.

DAV bemüht sich seit 2021 um eine Lösung

Neben der Angst vor einem Retax trieb die Vorschrift der Chargenübermittlung vor allem auch Apotheken um, die verblistern (lassen) – und der DAV bekam diesbezüglich einiges zu hören. So warf z. B. der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) dem DAV vor, er habe über die Zeit bedauerlicherweise nicht erkennen lassen, das Problem ernsthaft lösen zu wollen. Gegen diesen Vorwurf hat sich der DAV im Rahmen seines Statements nun gewehrt. Das Problem, dass die Chargenübermittlung bei Apotheken, die sich eines Verblisterers bedienen, nicht möglich sei, sei dem DAV erstmalig im Sommer 2021 geschildert worden. Seitdem bemühe man sich intensiv um eine Lösung, heißt es in der Mitteilung.

GKV soll blockiert haben

Dazu wird Anke Rüdinger, stellvertretende DAV-Vorsitzende, zitiert: „Nachdem wir 2021 vom Problem der Chargenübermittlung erfuhren, haben wir sofort Gespräche mit dem Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS) begonnen. [...] Beispielsweise wurde das Übermitteln einer Pseudo-Charge bzw. das nachträgliche Liefern der Charge als technisch möglich eruiert. Mit diesen Vorschlägen sind wir auf den GKV-Spitzenverband zugegangen, der sich jedoch wiederholt möglicher vertrag­licher Ausnahmeregeln sperrte. Wir haben daher die Initiative ergriffen und bereits im Sommer 2022 das Bundesgesundheitsministerium auf das Problem aufmerksam gemacht. [...]“

Rüdinger zufolge hat sich der GKV-Spitzenverband jeglichen Lösungen versperrt. Vor Kurzem habe das BMG nun in einem trilateralen Gespräch ein Machtwort gesprochen und die vertragliche Ausnahmeregelung für solche Apotheken gefordert, die sich eines Verblisterers bedienen. Die technische Lösung, die jetzt mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmt werde, entspreche einem Vorschlag, den der DAV bereits vor geraumer Zeit in den Ring geworfen habe.

Rüdinger äußert sich in dem Schreiben auch zum BPAV: „Wie oben beschrieben, hat der DAV länger als zwei Jahre um eine Lösung gerungen. Es ist schon bemerkenswert, dass der BPAV – der übrigens an keinem unserer Gespräche mit dem BMG beteiligt war – nun dem Deutschen Apothekerverband die Schuld für die Verzögerungen zuweist.“ Richtig sei, dass es nur durch die Beharrlichkeit des DAV dazu gekommen sei, dass auch die verblisternden Apotheken schon bald eine retaxationssichere Möglichkeit zur Chargenübermittlung beim E-Rezept erhalten würden. |

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